RS Vwgh 2004/9/15 2001/09/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
GewO 1994 §2 Abs13;

Rechtssatz

Es ist das Recht jedes Arbeitgebers, sofern er damit nicht gegen zwingendes Recht verstößt, die Anforderungen festzusetzen, die er an eine von ihm zu beschäftigende Person stellt. Finden diese Anforderungen in objektiven Notwendigkeiten eine Grundlage, dann gehören sie zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen der Beschäftigung, die bei der Prüfung nach § 4 Abs. 1 AuslBG zugrunde zu legen sind (Hinweis auf die E vom 3. September 1998, Zl. 96/09/0110, und vom 15. Dezember 1999, Zl. 98/09/0184, und die jeweils darin angegebene Judikatur). Hier: Dass die Beschwerdeführerin, wenn sie eine Hilfskraft im Rahmen ihrer (eigenen) Kollektivvertragszugehörigkeit beantragte, damit gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoße, oder dass die vorgesehenen Tätigkeiten von der beantragten Hilfskraft nicht erbracht werden dürften, stellt die belangte Behörde nicht fest. Nach ihrem Vorbringen wird die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht das Bauhilfsgewerbe ausüben, sondern sie beabsichtigt, die Saisonarbeitskraft im Rahmen ihres Beherbergungsbetriebes dafür zu verwenden, die eigene Parkanlage zu pflegen und (im Lauf der Saison ihres Betriebes allenfalls) anfallende Instandhaltungsarbeiten (kleinere Reparaturen) an eigenen Bungalows vorzunehmen. Der Hinweis der belangten Behörde auf § 2 Abs. 13 GewO 1994 ist daher (sachverhaltsmäßig) unberechtigt, weil die Beschwerdeführerin dadurch den Umfang ihrer Gewerbeberechtigung nicht überschreitet und keine weitere (mehrfache) Kollektivvertragsangehörigkeit vorliegt (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 2. Auflage 2003, S 115 f, Rz 116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090189.X03

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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