RS Dok 2008/11/17 53/10-DOK/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2008
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Norm

BDG §92 Abs1 Z3
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §93
StGB §225a
  1. StGB § 225a heute
  2. StGB § 225a gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 225a gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002

Schlagworte

PostBea im Zustelldienst, Datenfälschung, Vortäuschung von zusätzlichen Abgabestellen, positive Zukunftsprognose, keine Entlassung

Rechtssatz

Der Besch hat durch die inkriminierten, während eines Zeitraumes von über einem Jahr wiederholt getätigten Verhaltensweisen (nämlich durch das Vortäuschen von nicht geleisteten Mehrleistungen, durch die Erhöhung der Anzahl der Pakete bzw. Abgabestellen durch falsche Eingaben in seinen Handheld), wodurch die Berechnung seiner Arbeitszeit bzw. Arbeitsleistung zu seinen Gunsten verfälscht und der Dienstgeber zur Auszahlung von dem Besch nicht gebührenden Überstunden veranlasst wurde, Dienstpflichtverletzungen von sehr schwerem Gewicht begangen, wodurch er das innerdienstliche Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstgeber erheblich beeinträchtigt hat. Der Vertrauensschaden wird zudem dadurch verstärkt, dass der Besch ungeachtet einer klaren Dienstanweisung und Schulung (aus dem Jahr 2005) sich noch im gleichen Jahr (Ende 2005) auf die inkriminierten Verhaltensweisen eingelassen hat. Erschwerend zu berücksichtigen waren daher die Vielzahl der Tathandlungen und der lange Tatzeitraum sowie der Umstand, dass er trotz der an alle Mitarbeiter – wie auch nachweislich an ihn – ergangenen Weisung vom 18.8.2005, betreffend Datenmanipulation, Vortäuschen von Zustellbehandlungen, die Täuschungshandlungen gesetzt hat. Dennoch ist das Vertrauensverhältnis nicht gänzlich zerstört und es ist dem Dienstgeber nicht unzumutbar, das Dienstverhältnis mit dem Besch fortzusetzen und ihm noch eine Chance zur Bewährung zu geben. Durch die Dienstpflichtverletzungen ist gegenüber den Kunden der Österreichischen Post AG weder ein materieller Schaden noch ein Imageschaden entstanden, weil sich diese ausschließlich im inneren Dienstbetrieb ereignet haben. Der Besch hat seine Dienstpflichtverletzungen eingestanden, er erklärte sich sofort zur Schadenswiedergutmachung bereit und hat den festgesetzten Schaden unverzüglich zur Gänze ersetzt. Als mildernd waren weiters seine bisherige disziplinäre Unbescholtenheit zu werten und dass er seinen Dienstverrichtungen im Übrigen über 15 Jahre lang tadellos nachgekommen ist. Diese Umstände wie auch seine offensichtliche Reue und Schuldeinsicht hinsichtlich seiner Verfehlungen rechtfertigen eine dem Besch zuzubilligende positive Zukunftsprognose, sodass es in Ansehung des Überwiegens der Strafmilderungsgründe über die Erschwerungsgründe und der dem Besch zuzubilligenden positiven Zukunftsprognose keiner spezialpräventiven Notwendigkeit bedarf, über den Besch die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen.

DK: Geldstrafe € 3.000,- (Ber d DA)

DOK: Geldstrafe € 4.000,-

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2010
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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