RS Vfgh 2008/10/9 G39/08 ua

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Veröffentlicht am 09.10.2008
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Index

L4 Innere Verwaltung
L4410 Feuerpolizei, Kehrordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs6
Stmk BauG §103, §119e
Stmk FeuerpolizeiG 1985 §7 Abs3, §7 Abs3a
Stmk G, mit dem das Stmk BauG und das Stmk FeuerpolizeiG 1985 geändert werden, LGBl 6/2008 Art1 Z2
Stmk L-VG §21b

Leitsatz

Stattgabe eines Drittelantrags von Abgeordneten des SteiermärkischenLandtags auf Aufhebung von Bestimmungen des SteiermärkischenFeuerpolizeigesetzes 1985 betreffend Brandschutzmaßnahmen fürbestehende Hochhäuser; Gleichheitswidrigkeit der Regelung wegenUngleichbehandlung von überwiegend Wohnzwecken dienenden und anderenHochhäusern; Abweisung des Drittelantrags hinsichtlich einer Novellebetreffend Aufhebung einer baugesetzlichen Vorschrift überBrandschutzmaßnahmen sowie hinsichtlich einer Übergangsbestimmung

Rechtssatz

Zulässigkeit des Antrags von mehr als einem Drittel der Mitglieder des Steiermärkischen Landtags gem §21b Stmk L-VG auf Aufhebung des Art1 Z2 des Gesetzes, mit dem das Stmk BauG und das Stmk FeuerpolizeiG 1985 geändert werden, LGBl 6/2008.

Da im Falle der Aufhebung dieser Novellierungsanordnung (auf Aufhebung des §103 Stmk BauG) gem Art140 Abs6 B-VG - sofern das Erkenntnis nicht anderes ausspricht - §103 des Stmk BauG wieder in Kraft treten würde, wäre damit die von den Antragstellern behauptete Verfassungswidrigkeit beseitigt.

Zulässigkeit des Antrags auch hinsichtlich §7 Abs3a Stmk FeuerpolizeiG 1985 und der Übergangsbestimmung des §119e Stmk BauG.

Aufhebung von Teilen des §7 Abs3a Stmk FeuerpolizeiG 1985 idF LGBl 6/2008.

§7 Abs3a Stmk FeuerpolizeiG 1985 sieht für Hochhäuser, die überwiegend Wohnzwecken dienen, über §7 Abs3 leg cit hinausgehend die Vorschreibung baulicher Maßnahmen, nämlich von Brandschutztüren zwischen Erdgeschoß und Keller sowie brandhemmender Türen zu Wohnungen vor. §7 Abs3 Stmk FeuerpolizeiG 1985 gilt auch für Hochhäuser, aber nur für solche, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen, sieht aber nur die Vorschreibung von Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen, Löschmitteln oder Löschwasserbezugsstellen vor, erlaubt hingegen nicht die Vorschreibung von Brandschutztüren zwischen Erdgeschoß und Keller sowie von brandhemmenden Türen zu Wohnungen. Beide Normen dienen dem Schutz der Personen, die sich in dem Hochhaus aufhalten und durch einen Brand gefährdet sind. Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen sachlichen Grund dafür, Hochhäuser, die überwiegend Wohnzwecken dienen, im Hinblick auf die vorzuschreibenden Brandschutzmaßnahmen anders zu behandeln als Hochhäuser, die zB überwiegend Bürozwecken dienen.

Zur Beseitigung der aufgezeigten Verfassungswidrigkeit genügt es, im §7 Abs3a erster Satz des Stmk FeuerpolizeiG 1985 die Wendung ", überwiegend Wohnzwecken dienende", im §7 Abs3a zweiter Satz leg cit die Worte "vorstehend bezeichneten" und im §7 Abs3a letzter Satz leg cit das Wort "vorgenannte" aufzuheben.

Abweisung der Anträge auf Aufhebung des Art1 Z2 des Gesetzes LGBl 6/2008 sowie des §119e Stmk BauG idF LGBl 6/2008.

Der durch die angefochtene Novelle aufgehobene §103 Stmk BauG bot eine - über die im §7 Abs3 Stmk FeuerpolizeiG 1985 hinausgehende - Möglichkeit, bei bestehenden Hochhäusern zusätzliche bauliche Maßnahmen, wie zB die Ausbildung der Hauptstiegenhäuser und der Aufschließungsgänge als eigene Brandabschnitte, die brandbeständige Trennung der Kellergeschoße von den Stiegenhäusern etc vorzuschreiben.

Der Verzicht auf die nachträgliche Vorschreibung bestimmter baulicher Maßnahmen bei bestehenden Hochhäusern bewirkt jedoch entgegen der Annahme der Antragsteller keine Gleichheitswidrigkeit der Aufhebung des §103 Stmk BauG, liegt es doch im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ob und in welchem Ausmaß er bei bestehenden baulichen Anlagen nachträgliche brandschutztechnische Maßnahmen verlangt.

Die Übergangsbestimmung des §119e Stmk BauG stellt auf Bescheide ab, die nach §103 "in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003" ergangen sind; In-Kraft-Treten der Novelle 2003 mit 01.01.04; daher Abstellen auf den Stichtag 01.01.04.

Geht man davon aus, dass der Landesgesetzgeber mit der Novelle 2006 eine seiner Ansicht nach überschießende Regelung (§103 Stmk BauG) - zulässiger Weise - aufheben wollte, liegt es auch in seinem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, die Übergangsbestimmung des §119e Stmk BauG so zu fassen, dass auf diese aufgehobene Bestimmung gestützte Bescheide ab einem bestimmten Stichtag (hier: 01.01.04) von Amts wegen an die durch die die Aufhebung und Ersatzregelung anordnende Novelle geänderte Rechtslage anzupassen sind.

Entscheidungstexte

  • G 39/08 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.10.2008 G 39/08 ua

Schlagworte

Feuerpolizei, Baurecht, VfGH / Verwerfungsumfang, Novellierung,Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Übergangsbestimmung,VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G39.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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