Norm
AVG §69 Abs1Schlagworte
Wiederaufnahme, Gründe, Kritik an Beweiswürdigung einer EntscheidungRechtssatz
Eine von der Partei als unzutreffend angesehene Beweiswürdigung durch die bescheiderlassende Beh bildet keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG. Selbst dann, wenn auf Basis eines tauglichen Wiederaufnahmegrundes die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt oder verfügt wird, darf die Beh gemäß § 70 Abs. 2 AVG im wiederaufgenommenen Verfahren frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmegründe nicht betroffen werden, nicht wiederholen (siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 9 und 10). Nichtstattgebung.Eine von der Partei als unzutreffend angesehene Beweiswürdigung durch die bescheiderlassende Beh bildet keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG. Selbst dann, wenn auf Basis eines tauglichen Wiederaufnahmegrundes die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt oder verfügt wird, darf die Beh gemäß Paragraph 70, Absatz 2, AVG im wiederaufgenommenen Verfahren frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmegründe nicht betroffen werden, nicht wiederholen (siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 9 und 10). Nichtstattgebung.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2010