RS Dok 2010/2/8 102/9-BK/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.2010
beobachten
merken

Norm

AVG §69 Abs1
AVG §70 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Schlagworte

Wiederaufnahme, Gründe, Kritik an Beweiswürdigung einer Entscheidung

Rechtssatz

Eine von der Partei als unzutreffend angesehene Beweiswürdigung durch die bescheiderlassende Beh bildet keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG. Selbst dann, wenn auf Basis eines tauglichen Wiederaufnahmegrundes die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt oder verfügt wird, darf die Beh gemäß § 70 Abs. 2 AVG im wiederaufgenommenen Verfahren frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmegründe nicht betroffen werden, nicht wiederholen (siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 9 und 10). Nichtstattgebung.Eine von der Partei als unzutreffend angesehene Beweiswürdigung durch die bescheiderlassende Beh bildet keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG. Selbst dann, wenn auf Basis eines tauglichen Wiederaufnahmegrundes die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt oder verfügt wird, darf die Beh gemäß Paragraph 70, Absatz 2, AVG im wiederaufgenommenen Verfahren frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmegründe nicht betroffen werden, nicht wiederholen (siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 9 und 10). Nichtstattgebung.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten