RS Dok 2010/2/8 102/9-BK/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.2010
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Norm

BDG §41f Abs1
AVG §69 Abs2
DVG §14

Schlagworte

Verfahren vor der BerK, keine Anwendung des DVG, Antrag auf Wiederaufnahme, Frist

Rechtssatz

Wie die BerK in ihrer Entscheidung vom 5.11.2007, GZ 166/10-BK/07, ausgeführt hat, beginnt bereits mit dem Erheben der Berufung das "Verfahren vor der Berufungskommission" (§ 41f BDG versteht diesen Begriff synonym mit Berufungsverfahren), weshalb ab diesem Zeitpunkt die Verfahrensbestimmungen des AVG unter Berücksichtigung des § 41f BDG anzuwenden sind, nicht aber die Bestimmungen des DVG. In diesem Sinne hat die BerK die Anwendbarkeit des DVG im Berufungsverfahren bereits mehrmals ausgeschlossen (BerK 22.11.1999, GZ 88/10- BK/99, wonach die Zeit des Dienstweges – nach dem DVG fristhemmend - nicht den Ablauf der Berufungsfrist hemmt, maßgeblich sind vielmehr die Bestimmungen des AVG, wonach die Zeit des Dienstweges nicht fristhemmend wirkt; weiters BerK 1.3.2001, GZ 17/9-BK/01, wonach eine Berufungsvorentscheidung der Dienstbehörde 1. Instanz auf Grund des Ausschlusses des § 64a AVG in § 41f Abs. 1 Z 1 BDG im Versetzungsverfahren als unzulässig erachtet wurde). Auch die hier strittigen Fragen betreffend die Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme eines mit Bescheid der BerK abgeschlossenen Versetzungsverfahrens betreffen das "Verfahren vor der Berufungskommission" (vgl. im Ergebnis dazu ebenso BerK 11.6.2008, GZ 28/9-BK/08). Auch die Bestimmung des § 116 BDG – eine lex specialis für das Disziplinarverfahren – ist auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Der nach Ablauf der absoluten dreijährigen Frist gestellte Antrag auf Wiederaufnahme war nach § 69 Abs 2 AVG jedenfalls verfristet.Wie die BerK in ihrer Entscheidung vom 5.11.2007, GZ 166/10-BK/07, ausgeführt hat, beginnt bereits mit dem Erheben der Berufung das "Verfahren vor der Berufungskommission" (Paragraph 41 f, BDG versteht diesen Begriff synonym mit Berufungsverfahren), weshalb ab diesem Zeitpunkt die Verfahrensbestimmungen des AVG unter Berücksichtigung des Paragraph 41 f, BDG anzuwenden sind, nicht aber die Bestimmungen des DVG. In diesem Sinne hat die BerK die Anwendbarkeit des DVG im Berufungsverfahren bereits mehrmals ausgeschlossen (BerK 22.11.1999, GZ 88/10- BK/99, wonach die Zeit des Dienstweges – nach dem DVG fristhemmend - nicht den Ablauf der Berufungsfrist hemmt, maßgeblich sind vielmehr die Bestimmungen des AVG, wonach die Zeit des Dienstweges nicht fristhemmend wirkt; weiters BerK 1.3.2001, GZ 17/9-BK/01, wonach eine Berufungsvorentscheidung der Dienstbehörde 1. Instanz auf Grund des Ausschlusses des Paragraph 64 a, AVG in Paragraph 41 f, Absatz eins, Ziffer eins, BDG im Versetzungsverfahren als unzulässig erachtet wurde). Auch die hier strittigen Fragen betreffend die Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme eines mit Bescheid der BerK abgeschlossenen Versetzungsverfahrens betreffen das "Verfahren vor der Berufungskommission" vergleiche im Ergebnis dazu ebenso BerK 11.6.2008, GZ 28/9-BK/08). Auch die Bestimmung des Paragraph 116, BDG – eine lex specialis für das Disziplinarverfahren – ist auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Der nach Ablauf der absoluten dreijährigen Frist gestellte Antrag auf Wiederaufnahme war nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG jedenfalls verfristet.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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