Norm
BDG §117 Abs3Schlagworte
Sachverständigen-Gebühren, Gutachten, RoutinetätigkeitRechtssatz
Ein Gutachten stellt keine wissenschaftliche Leistung dar, wenn ein konkreter Fall mit der Hilfe anderwärts bereits entwickelter Methoden ohne weitere, auf wissenschaftlichem Niveau stehende Begründung gelöst wird (VwGH 15.9.1986, 84/15/0164). Die tägliche Berufsarbeit der Angehörigen verschiedener Berufe, etwa Ärzte, die unzweifelhaft eine fachmännische Verwertung wissenschaftlicher Erkenntnisse darstellt, ist nicht als wissenschaftliche Tätigkeit anzusehen (VwGH 30.6.1986, 84/15/0220 m. w.N.).
Vom Antragsteller wurde nicht geltend gemacht, dass sein Gutachten aufgrund bisher nicht angewandter Methoden erstellt worden wäre; dieses basiert vielmehr auf psychiatrisch-neurologischer Routinetätigkeit, zu der auch eine retrospektive Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Bea bzw. der Schuldfähigkeit (Diskretions- und Dispositionsfähigkeit) eines Besch im gerichtlichen Straf- oder im DiszVerf zählt.
Das Gutachten des Antragstellers, das ausführlich begründet wurde, war demnach als psychiatrisch-neurologische Routinetätigkeit gemäß der Bestimmung des § 43 Abs. 1 Z 1 lit e GebAG zu bewerten und entsprechend zu vergebühren.Das Gutachten des Antragstellers, das ausführlich begründet wurde, war demnach als psychiatrisch-neurologische Routinetätigkeit gemäß der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG zu bewerten und entsprechend zu vergebühren.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2010