RS Dok 2010/2/17 96/11-DOK/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2010
beobachten
merken

Norm

BDG §117 Abs3
GebAG §34 Abs1
GebAG §43 Abs1 Z1
GebAG §49 Abs2
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 43 heute
  2. GebAG § 43 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  3. GebAG § 43 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 43 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 43 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 43 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Schlagworte

Sachverständigen-Gebühren, Gutachten, Routinetätigkeit

Rechtssatz

Ein Gutachten stellt keine wissenschaftliche Leistung dar, wenn ein konkreter Fall mit der Hilfe anderwärts bereits entwickelter Methoden ohne weitere, auf wissenschaftlichem Niveau stehende Begründung gelöst wird (VwGH 15.9.1986, 84/15/0164). Die tägliche Berufsarbeit der Angehörigen verschiedener Berufe, etwa Ärzte, die unzweifelhaft eine fachmännische Verwertung wissenschaftlicher Erkenntnisse darstellt, ist nicht als wissenschaftliche Tätigkeit anzusehen (VwGH 30.6.1986, 84/15/0220 m. w.N.).

Vom Antragsteller wurde nicht geltend gemacht, dass sein Gutachten aufgrund bisher nicht angewandter Methoden erstellt worden wäre; dieses basiert vielmehr auf psychiatrisch-neurologischer Routinetätigkeit, zu der auch eine retrospektive Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Bea bzw. der Schuldfähigkeit (Diskretions- und Dispositionsfähigkeit) eines Besch im gerichtlichen Straf- oder im DiszVerf zählt.

Das Gutachten des Antragstellers, das ausführlich begründet wurde, war demnach als psychiatrisch-neurologische Routinetätigkeit gemäß der Bestimmung des § 43 Abs. 1 Z 1 lit e GebAG zu bewerten und entsprechend zu vergebühren.Das Gutachten des Antragstellers, das ausführlich begründet wurde, war demnach als psychiatrisch-neurologische Routinetätigkeit gemäß der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG zu bewerten und entsprechend zu vergebühren.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2010
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten