Norm
BDG §117 Abs3Schlagworte
Sachverständigen-Gebühren, Gebühr für Mühewaltung, keine Anwendung autonomer HonorarrichtlinienRechtssatz
Im DiszVerf ist das GebAG sinngemäß anzuwenden.
Dies ergibt sich eindeutig sowohl aus § 117 Abs. 3 BDG als auch aus § 34 Abs. 2 GebAG.Dies ergibt sich eindeutig sowohl aus Paragraph 117, Absatz 3, BDG als auch aus Paragraph 34, Absatz 2, GebAG.
Eine gemäß § 34 Abs. 1 GebAG nach Ermessen festzusetzende Gebühr für Mühewaltung, die nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften des Sachverständigen für gleiche oder ähnliche Tätigkeit zu bemessen wäre, die dieser im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht, ist somit auszuschließen. Gleiches gilt für die Bemessung der Sachverständigen-Gebühr nach den in § 34 Abs. 4 GebAG genannten Sätzen. Die Anwendung der autonomen Honorarrichtlinien der Österreichischen Ärztekammer kommt im DiszVerf daher nicht in Betracht.Eine gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG nach Ermessen festzusetzende Gebühr für Mühewaltung, die nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften des Sachverständigen für gleiche oder ähnliche Tätigkeit zu bemessen wäre, die dieser im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht, ist somit auszuschließen. Gleiches gilt für die Bemessung der Sachverständigen-Gebühr nach den in Paragraph 34, Absatz 4, GebAG genannten Sätzen. Die Anwendung der autonomen Honorarrichtlinien der Österreichischen Ärztekammer kommt im DiszVerf daher nicht in Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2010