RS Dok 2010/2/17 96/11-DOK/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2010
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Norm

BDG §117 Abs3
GebAG §34 Abs1
Geb §34 Abs4
GebAG §43 Abs1 Z1
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 43 heute
  2. GebAG § 43 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  3. GebAG § 43 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 43 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 43 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 43 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Schlagworte

Sachverständigen-Gebühren, Gebühr für Mühewaltung, keine Anwendung autonomer Honorarrichtlinien

Rechtssatz

Im DiszVerf ist das GebAG sinngemäß anzuwenden.

Dies ergibt sich eindeutig sowohl aus § 117 Abs. 3 BDG als auch aus § 34 Abs. 2 GebAG.Dies ergibt sich eindeutig sowohl aus Paragraph 117, Absatz 3, BDG als auch aus Paragraph 34, Absatz 2, GebAG.

Eine gemäß § 34 Abs. 1 GebAG nach Ermessen festzusetzende Gebühr für Mühewaltung, die nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften des Sachverständigen für gleiche oder ähnliche Tätigkeit zu bemessen wäre, die dieser im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht, ist somit auszuschließen. Gleiches gilt für die Bemessung der Sachverständigen-Gebühr nach den in § 34 Abs. 4 GebAG genannten Sätzen. Die Anwendung der autonomen Honorarrichtlinien der Österreichischen Ärztekammer kommt im DiszVerf daher nicht in Betracht.Eine gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG nach Ermessen festzusetzende Gebühr für Mühewaltung, die nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften des Sachverständigen für gleiche oder ähnliche Tätigkeit zu bemessen wäre, die dieser im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht, ist somit auszuschließen. Gleiches gilt für die Bemessung der Sachverständigen-Gebühr nach den in Paragraph 34, Absatz 4, GebAG genannten Sätzen. Die Anwendung der autonomen Honorarrichtlinien der Österreichischen Ärztekammer kommt im DiszVerf daher nicht in Betracht.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2010
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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