Norm
BDG §117 Abs3Schlagworte
Sachverständigen-Gebühren, Gebühr für Mühewaltung, keine zusätzliche Gebühr für ZeitversäumnisRechtssatz
Eine gesonderte Zuerkennung einer Gebühr für Zeitversäumnis neben einer solchen für Mühewaltung findet im Gesetz keine Deckung.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2010