RS Dok 2010/2/17 9/10-DOK/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2010
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Norm

GebAG §43 Abs1 Z12
  1. GebAG § 43 heute
  2. GebAG § 43 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  3. GebAG § 43 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 43 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 43 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 43 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Schlagworte

Sachverständigen-Gebühren, vom Gutachter selbst in Auftrag gegebene oder durchgeführte diagnostische Maßnahmen

Rechtssatz

Die in § 43 Abs. 1 Z 12 lit. a bis c GebAG angeführten tarifarischen Sätze gelten nur für diagnostische Maßnahmen, die vom beigezogenen medizinischen Gutachter selbst in Auftrag gegeben oder durchgeführt wurden, nicht hingegen für die Einsichtnahme in die von anderen Ärzten bereits im Vorfeld in Auftrag gegebenen einschlägigen Aufnahmen und deren Befundung (fachärztliche Interpretation) (vgl. VwGH 11.7.2001, 97/03/0147).Die in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, Litera a bis c GebAG angeführten tarifarischen Sätze gelten nur für diagnostische Maßnahmen, die vom beigezogenen medizinischen Gutachter selbst in Auftrag gegeben oder durchgeführt wurden, nicht hingegen für die Einsichtnahme in die von anderen Ärzten bereits im Vorfeld in Auftrag gegebenen einschlägigen Aufnahmen und deren Befundung (fachärztliche Interpretation) vergleiche VwGH 11.7.2001, 97/03/0147).

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2010
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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