Norm
GebAG §43 Abs1 Z12Schlagworte
Sachverständigen-Gebühren, vom Gutachter selbst in Auftrag gegebene oder durchgeführte diagnostische MaßnahmenRechtssatz
Die in § 43 Abs. 1 Z 12 lit. a bis c GebAG angeführten tarifarischen Sätze gelten nur für diagnostische Maßnahmen, die vom beigezogenen medizinischen Gutachter selbst in Auftrag gegeben oder durchgeführt wurden, nicht hingegen für die Einsichtnahme in die von anderen Ärzten bereits im Vorfeld in Auftrag gegebenen einschlägigen Aufnahmen und deren Befundung (fachärztliche Interpretation) (vgl. VwGH 11.7.2001, 97/03/0147).Die in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, Litera a bis c GebAG angeführten tarifarischen Sätze gelten nur für diagnostische Maßnahmen, die vom beigezogenen medizinischen Gutachter selbst in Auftrag gegeben oder durchgeführt wurden, nicht hingegen für die Einsichtnahme in die von anderen Ärzten bereits im Vorfeld in Auftrag gegebenen einschlägigen Aufnahmen und deren Befundung (fachärztliche Interpretation) vergleiche VwGH 11.7.2001, 97/03/0147).
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2010