RS Dok 2010/2/25 95/10-BK/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2010
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Norm

BDG §38 Abs3 Z1
AVG §66 Abs2

Schlagworte

Organisationsänderung, konkrete Auswirkungen auf den Arbeitsplatz, Identität des Arbeitsplatzes

Rechtssatz

Der angef B ist nicht klar nachvollziehbar, worin die maßgeblichen eine Verwendungsänderung rechtfertigenden tatsächlichen Änderungen des ArbPl des BW liegen sollen. Da schon die fehlende Nachvollziehbarkeit der maßgeblichen Änderung des ArbPl des BW die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheinen lässt, ist der angefochtene B zu beheben und die Angelegenheit nach § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen B an die DBeh zurückzuverweisen.Der angef B ist nicht klar nachvollziehbar, worin die maßgeblichen eine Verwendungsänderung rechtfertigenden tatsächlichen Änderungen des ArbPl des BW liegen sollen. Da schon die fehlende Nachvollziehbarkeit der maßgeblichen Änderung des ArbPl des BW die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheinen lässt, ist der angefochtene B zu beheben und die Angelegenheit nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen B an die DBeh zurückzuverweisen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2010
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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