Norm
BDG §38 Abs3 Z1Schlagworte
Organisationsänderung, konkrete Auswirkungen auf den Arbeitsplatz, Identität des ArbeitsplatzesRechtssatz
Der angef B ist nicht klar nachvollziehbar, worin die maßgeblichen eine Verwendungsänderung rechtfertigenden tatsächlichen Änderungen des ArbPl des BW liegen sollen. Da schon die fehlende Nachvollziehbarkeit der maßgeblichen Änderung des ArbPl des BW die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheinen lässt, ist der angefochtene B zu beheben und die Angelegenheit nach § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen B an die DBeh zurückzuverweisen.Der angef B ist nicht klar nachvollziehbar, worin die maßgeblichen eine Verwendungsänderung rechtfertigenden tatsächlichen Änderungen des ArbPl des BW liegen sollen. Da schon die fehlende Nachvollziehbarkeit der maßgeblichen Änderung des ArbPl des BW die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheinen lässt, ist der angefochtene B zu beheben und die Angelegenheit nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen B an die DBeh zurückzuverweisen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2010