Norm
BDG §38 Abs7Schlagworte
Verfahren vor der Berufungskommission, keine Anwendung des DVG, Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden WirkungRechtssatz
§ 12 Abs. 2 DVG ist im Verfahren vor der BerK nicht anwendbar, weil es sich bei § 38 Abs. 7 BDG um eine abschließende Regelung für die Wirkung von Berufungen gegen B betreffend Versetzung und qualifizierte Verwendungsänderung handelt (BerK 5.11.2007, GZ 166/10-BK/07). Gemäß § 38 Abs. 7 BDG hat die Berufung gegen eine Versetzung keine aufschiebende Wirkung. Der vom Bea zuletzt innegehabte ArbPl darf jedoch bis zur Rechtskraft des B nicht auf Dauer besetzt werden.Paragraph 12, Absatz 2, DVG ist im Verfahren vor der BerK nicht anwendbar, weil es sich bei Paragraph 38, Absatz 7, BDG um eine abschließende Regelung für die Wirkung von Berufungen gegen B betreffend Versetzung und qualifizierte Verwendungsänderung handelt (BerK 5.11.2007, GZ 166/10-BK/07). Gemäß Paragraph 38, Absatz 7, BDG hat die Berufung gegen eine Versetzung keine aufschiebende Wirkung. Der vom Bea zuletzt innegehabte ArbPl darf jedoch bis zur Rechtskraft des B nicht auf Dauer besetzt werden.
Da der angefochtene B behoben wurde, ist der Antrag des BW, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen obsolet und der BW nicht beschwert.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2010