Norm
BDG §40 Abs2Schlagworte
Devolutionsantrag, Universitätsassistent, qualifizierte Verwendungsänderung, mit Weisung verfügte Sistierung eines wesentlichen Teils des Aufgabenbereichs, keine BefolgungspflichtRechtssatz
Für die Frage, ob die verfügte Personalmaßnahme in Weisungsform zulässig war, ist maßgeblich, ob die Verwendungsänderung aus dem Grunde des § 40 Abs. 2 BDG einer Versetzung gleichzuhalten war. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig ist (§ 40 Abs. 2 Z 1 BDG).Für die Frage, ob die verfügte Personalmaßnahme in Weisungsform zulässig war, ist maßgeblich, ob die Verwendungsänderung aus dem Grunde des Paragraph 40, Absatz 2, BDG einer Versetzung gleichzuhalten war. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig ist (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BDG).
Der ASt gehört der Verwendungsgruppe (VGr) der Universitätsassistenten an, welche nicht in Funktionsgruppen gegliedert ist. Die Legaldefinition des § 40 Abs. 3 BDG für die "Gleichwertigkeit" ist folglich ihrem Wortlaut nach nicht anwendbar. Es ist daher eigenständig zu interpretieren, ob die durch die bekämpften Weisungen jeweils geschaffenen neuen Verwendungen des BW "zumindest gleichwertig" waren. In der vorliegenden Fallkonstellation gilt Folgendes:Der ASt gehört der Verwendungsgruppe (VGr) der Universitätsassistenten an, welche nicht in Funktionsgruppen gegliedert ist. Die Legaldefinition des Paragraph 40, Absatz 3, BDG für die "Gleichwertigkeit" ist folglich ihrem Wortlaut nach nicht anwendbar. Es ist daher eigenständig zu interpretieren, ob die durch die bekämpften Weisungen jeweils geschaffenen neuen Verwendungen des BW "zumindest gleichwertig" waren. In der vorliegenden Fallkonstellation gilt Folgendes:
Das Verwendungsbild eines Universitätsassistenten wird ua. durch die allgemein für Universitätslehrer geltenden Bestimmungen des BDG 1979 umschrieben. Ausgangspunkt für die den beiden Devolutionsanträgen zugrundeliegenden Anträge waren zwei Weisungen des unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Mit der Weisung vom 25. Juli 2007 und der Ergänzung vom 28. August 2007 wurde der ASt nicht mehr zu Operationen und Assistenzen sowie zu keinen Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdiensten eingeteilt. Die zweite Weisung vom 7. April 2008 untersagte jeglichen Patientenkontakt, womit die vorherige Weisung eigentlich gegenstandslos wurde, da von der letzteren mitumfasst wurde. Sowohl mit der ersten, aber besonders mit der zweiten Weisung erfolgte eine wesentliche Einschränkung des Tätigkeitsbereiches des ASt. Wenn auch formal keine Abberufung von der bisherigen Verwendung des ASt erfolgt ist, so bewirkten die Weisungen im Ergebnis eine Sistierung eines wesentlichen Teils der Verwendung des ASt, wodurch die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung an der Patientenversorgung nicht mehr möglich gewesen ist. Vereinfacht gesagt wurde mit den Weisungen angeordnet, welche Aufgabenbereiche und damit verbundene Tätigkeiten der ASt nicht wahrnehmen darf. Diese Einschränkungen sind derart massiv, dass damit - zumindest - "verschlechternde Verwendungsänderungen" im Verständnis des § 40 Abs. 2 Z 1 BDG verfügt wurden, wollte man nicht sogar meinen, dass die Personalmaßnahmen einer Abberufung im Sinne der Z 3 leg. cit. nahegekommen sind bzw. ihr gleichzuhalten waren. In beiden Fällen hätten die Personalmaßnahmen der Bescheidform bedurft. Die beiden Weisungen zielten daher im Ergebnis auf eine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG ab, welche jedoch - unbeschadet der Frage ihrer inhaltlichen Zulässigkeit - jedenfalls bescheidförmig zu verfügen gewesen wäre. In Ansehung der weisungsförmig getroffenen Personalmaßnahme bestand daher mangels Einhaltung der gesetzlich gebotenen Form auch keine Befolgungspflicht.Das Verwendungsbild eines Universitätsassistenten wird ua. durch die allgemein für Universitätslehrer geltenden Bestimmungen des BDG 1979 umschrieben. Ausgangspunkt für die den beiden Devolutionsanträgen zugrundeliegenden Anträge waren zwei Weisungen des unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Mit der Weisung vom 25. Juli 2007 und der Ergänzung vom 28. August 2007 wurde der ASt nicht mehr zu Operationen und Assistenzen sowie zu keinen Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdiensten eingeteilt. Die zweite Weisung vom 7. April 2008 untersagte jeglichen Patientenkontakt, womit die vorherige Weisung eigentlich gegenstandslos wurde, da von der letzteren mitumfasst wurde. Sowohl mit der ersten, aber besonders mit der zweiten Weisung erfolgte eine wesentliche Einschränkung des Tätigkeitsbereiches des ASt. Wenn auch formal keine Abberufung von der bisherigen Verwendung des ASt erfolgt ist, so bewirkten die Weisungen im Ergebnis eine Sistierung eines wesentlichen Teils der Verwendung des ASt, wodurch die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung an der Patientenversorgung nicht mehr möglich gewesen ist. Vereinfacht gesagt wurde mit den Weisungen angeordnet, welche Aufgabenbereiche und damit verbundene Tätigkeiten der ASt nicht wahrnehmen darf. Diese Einschränkungen sind derart massiv, dass damit - zumindest - "verschlechternde Verwendungsänderungen" im Verständnis des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BDG verfügt wurden, wollte man nicht sogar meinen, dass die Personalmaßnahmen einer Abberufung im Sinne der Ziffer 3, leg. cit. nahegekommen sind bzw. ihr gleichzuhalten waren. In beiden Fällen hätten die Personalmaßnahmen der Bescheidform bedurft. Die beiden Weisungen zielten daher im Ergebnis auf eine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, BDG ab, welche jedoch - unbeschadet der Frage ihrer inhaltlichen Zulässigkeit - jedenfalls bescheidförmig zu verfügen gewesen wäre. In Ansehung der weisungsförmig getroffenen Personalmaßnahme bestand daher mangels Einhaltung der gesetzlich gebotenen Form auch keine Befolgungspflicht.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2010