Norm
AVG §64aSchlagworte
Berufungsvorentscheidung, keine Anwendung im DisziplinarverfahrenRechtssatz
Die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ist dem DiszVerf fremd, weshalb sich der erstinstanzliche B als unzulässig erweist. Im Hinblick darauf, dass § 64a AVG keine Anwendung zu finden hat, konnte dieser B auch nicht gemäß Abs. 3 des § 64a leg. cit. ex lege außer Kraft treten, weshalb die getroffene Berufungsvorentscheidung aus Anlass des erhobenen Rechtsmittels aus dem Rechtsbestand ersatzlos zu entfernen war.Die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ist dem DiszVerf fremd, weshalb sich der erstinstanzliche B als unzulässig erweist. Im Hinblick darauf, dass Paragraph 64 a, AVG keine Anwendung zu finden hat, konnte dieser B auch nicht gemäß Absatz 3, des Paragraph 64 a, leg. cit. ex lege außer Kraft treten, weshalb die getroffene Berufungsvorentscheidung aus Anlass des erhobenen Rechtsmittels aus dem Rechtsbestand ersatzlos zu entfernen war.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010