RS Dok 2010/3/11 5/9-DOK/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2010
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Norm

AVG §64a
BDG §105

Schlagworte

Berufungsvorentscheidung, keine Anwendung im Disziplinarverfahren

Rechtssatz

Die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ist dem DiszVerf fremd, weshalb sich der erstinstanzliche B als unzulässig erweist. Im Hinblick darauf, dass § 64a AVG keine Anwendung zu finden hat, konnte dieser B auch nicht gemäß Abs. 3 des § 64a leg. cit. ex lege außer Kraft treten, weshalb die getroffene Berufungsvorentscheidung aus Anlass des erhobenen Rechtsmittels aus dem Rechtsbestand ersatzlos zu entfernen war.Die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ist dem DiszVerf fremd, weshalb sich der erstinstanzliche B als unzulässig erweist. Im Hinblick darauf, dass Paragraph 64 a, AVG keine Anwendung zu finden hat, konnte dieser B auch nicht gemäß Absatz 3, des Paragraph 64 a, leg. cit. ex lege außer Kraft treten, weshalb die getroffene Berufungsvorentscheidung aus Anlass des erhobenen Rechtsmittels aus dem Rechtsbestand ersatzlos zu entfernen war.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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