Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, alkoholisiertes Lenken eines KFZ, Verkehrsunfall mit schweren Folgen, fahrlassige Körperverletzung, disziplinärer ÜberhangRechtssatz
Hinsichtlich des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (Fahrtantrit in alkoholisiertem Zustand) ist das Vorliegen eines "disziplinären Überhanges" zu bejahen (sinngemäß dazu VwGH 22.10.1987, 86/09/0220, 15.12.1999, 97/09/0381). Als Bea des Landesverkehrsamtes hat der Besch, zu dessen Dienstpflichten auch und gerade die Einhaltung der StVO zählt, ein Fehlverhalten zu verantworten, das jedenfalls einen nicht bloß allgemeinen Funktionsbezug, sondern auch einen besonderen Funktionsbezug aufweist, sodass auch daher ein „disziplinärer Überhang“ vorliegt und die Bestrafung auch und gerade auch aus spezialpräventiven Gründen, jedenfalls geboten ist. Dem Umstand, dass bereits das Strafgericht die berufliche Stellung des Besch als ExekutivBea entsprechend berücksichtigt und bei seiner Strafbemessung einbezogen hat, kommt dabei keine Bedeutung zu (VwGH 18.11.1993, 93/09/0320). Ein Absehen von der Bestrafung des Besch iSd § 115 BDG kommt in Anbetracht der gravierenden Folgen der Tat (der schweren Verletzung des Tatopfers) daher nicht in Betracht.Hinsichtlich des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (Fahrtantrit in alkoholisiertem Zustand) ist das Vorliegen eines "disziplinären Überhanges" zu bejahen (sinngemäß dazu VwGH 22.10.1987, 86/09/0220, 15.12.1999, 97/09/0381). Als Bea des Landesverkehrsamtes hat der Besch, zu dessen Dienstpflichten auch und gerade die Einhaltung der StVO zählt, ein Fehlverhalten zu verantworten, das jedenfalls einen nicht bloß allgemeinen Funktionsbezug, sondern auch einen besonderen Funktionsbezug aufweist, sodass auch daher ein „disziplinärer Überhang“ vorliegt und die Bestrafung auch und gerade auch aus spezialpräventiven Gründen, jedenfalls geboten ist. Dem Umstand, dass bereits das Strafgericht die berufliche Stellung des Besch als ExekutivBea entsprechend berücksichtigt und bei seiner Strafbemessung einbezogen hat, kommt dabei keine Bedeutung zu (VwGH 18.11.1993, 93/09/0320). Ein Absehen von der Bestrafung des Besch iSd Paragraph 115, BDG kommt in Anbetracht der gravierenden Folgen der Tat (der schweren Verletzung des Tatopfers) daher nicht in Betracht.
DK: Geldstrafe € 6.000,- (Ber d Besch u d DA)
DOK: Bestätigung
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2011