RS Dok 2010/3/16 73/9-DOK/09, 74/9-DOK/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2010
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §95 Abs1
BDG §115
StGB §88
StVO §5
  1. StGB § 88 heute
  2. StGB § 88 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 88 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 88 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StGB § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. StGB § 88 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  7. StGB § 88 gültig von 01.03.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  8. StGB § 88 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  9. StGB § 88 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2001

Schlagworte

ExekutivBea, alkoholisiertes Lenken eines KFZ, Verkehrsunfall mit schweren Folgen, fahrlassige Körperverletzung, disziplinärer Überhang

Rechtssatz

Hinsichtlich des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (Fahrtantrit in alkoholisiertem Zustand) ist das Vorliegen eines "disziplinären Überhanges" zu bejahen (sinngemäß dazu VwGH 22.10.1987, 86/09/0220, 15.12.1999, 97/09/0381). Als Bea des Landesverkehrsamtes hat der Besch, zu dessen Dienstpflichten auch und gerade die Einhaltung der StVO zählt, ein Fehlverhalten zu verantworten, das jedenfalls einen nicht bloß allgemeinen Funktionsbezug, sondern auch einen besonderen Funktionsbezug aufweist, sodass auch daher ein „disziplinärer Überhang“ vorliegt und die Bestrafung auch und gerade auch aus spezialpräventiven Gründen, jedenfalls geboten ist. Dem Umstand, dass bereits das Strafgericht die berufliche Stellung des Besch als ExekutivBea entsprechend berücksichtigt und bei seiner Strafbemessung einbezogen hat, kommt dabei keine Bedeutung zu (VwGH 18.11.1993, 93/09/0320). Ein Absehen von der Bestrafung des Besch iSd § 115 BDG kommt in Anbetracht der gravierenden Folgen der Tat (der schweren Verletzung des Tatopfers) daher nicht in Betracht.Hinsichtlich des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (Fahrtantrit in alkoholisiertem Zustand) ist das Vorliegen eines "disziplinären Überhanges" zu bejahen (sinngemäß dazu VwGH 22.10.1987, 86/09/0220, 15.12.1999, 97/09/0381). Als Bea des Landesverkehrsamtes hat der Besch, zu dessen Dienstpflichten auch und gerade die Einhaltung der StVO zählt, ein Fehlverhalten zu verantworten, das jedenfalls einen nicht bloß allgemeinen Funktionsbezug, sondern auch einen besonderen Funktionsbezug aufweist, sodass auch daher ein „disziplinärer Überhang“ vorliegt und die Bestrafung auch und gerade auch aus spezialpräventiven Gründen, jedenfalls geboten ist. Dem Umstand, dass bereits das Strafgericht die berufliche Stellung des Besch als ExekutivBea entsprechend berücksichtigt und bei seiner Strafbemessung einbezogen hat, kommt dabei keine Bedeutung zu (VwGH 18.11.1993, 93/09/0320). Ein Absehen von der Bestrafung des Besch iSd Paragraph 115, BDG kommt in Anbetracht der gravierenden Folgen der Tat (der schweren Verletzung des Tatopfers) daher nicht in Betracht.

DK: Geldstrafe € 6.000,- (Ber d Besch u d DA)

DOK: Bestätigung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2011
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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