RS Dok 2010/3/16 67/9-DOK/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2010
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §95 Abs1
BDG §95 Abs2
StGB §127
StGB §130
StGB §241e Abs1
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 241e heute
  2. StGB § 241e gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 241e gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004

Schlagworte

PostBea im Zustelldienst, rechtswidrige Öffnung von Briefsendungen, Aneignung darin befindlicher Bankomatkarten und Codemitteilungen, widerrechtliche Bankomat-Behebungen, Nichtzustellung von Briefsendungen, rk strafgerichtliche Verurteilung, Spezialprävention, negative Zukunftsprognose

Rechtssatz

Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass hinsichtlich der in Rede stehenden Straftaten vom Vorliegen eines disziplinären Überhanges iSd § 95 Abs. 1 BDG in der hier zur Anwendung gelangenden Fassung vor der Dienstrechts-Novelle 2008 auszugehen ist, hat der Bea dadurch doch in ganz massiver Weise gegen das strikte – von den wenigen in den postinternen Vorschriften genannten taxativ geregelten Ausnahmefällen abgesehen – Verbot des Öffnens von Postsendungen wiederholte Male vorsätzlich verstoßen, diese Sendungen dem Postlauf bewusst entzogen und nicht, wie es seine Pflicht als Zusteller gewesen wäre, für deren umgehende Zustellung an die rechtmäßigen Empfänger gesorgt und sich zudem rechtswidriger und von ihm subjektiv zu vertretender (vorsätzlich begangener) Zugriffe auf fremdes Vermögen schuldig gemacht. Mit diesem – im Übrigen geplanten und zielgerichtet ausgeführten – Vorgehen hat der beschuldigte Bea in ganz gravierender Weise gegen seine in § 43 Abs. 1 und 2 BDG grundgelegten Beamtenpflichten verstoßen.Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass hinsichtlich der in Rede stehenden Straftaten vom Vorliegen eines disziplinären Überhanges iSd Paragraph 95, Absatz eins, BDG in der hier zur Anwendung gelangenden Fassung vor der Dienstrechts-Novelle 2008 auszugehen ist, hat der Bea dadurch doch in ganz massiver Weise gegen das strikte – von den wenigen in den postinternen Vorschriften genannten taxativ geregelten Ausnahmefällen abgesehen – Verbot des Öffnens von Postsendungen wiederholte Male vorsätzlich verstoßen, diese Sendungen dem Postlauf bewusst entzogen und nicht, wie es seine Pflicht als Zusteller gewesen wäre, für deren umgehende Zustellung an die rechtmäßigen Empfänger gesorgt und sich zudem rechtswidriger und von ihm subjektiv zu vertretender (vorsätzlich begangener) Zugriffe auf fremdes Vermögen schuldig gemacht. Mit diesem – im Übrigen geplanten und zielgerichtet ausgeführten – Vorgehen hat der beschuldigte Bea in ganz gravierender Weise gegen seine in Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG grundgelegten Beamtenpflichten verstoßen.

Die gemäß § 93 Abs. 1 BDG zu gewichtende Schwere (der Tatunwert) der Vermögensdelikte muss als ganz gewaltig gewichtet werden, wobei auch hinsichtlich der Schuldform (vorsätzliches, planvolles, zielgerichtetes Vorgehen des Bea als Täter) eine Bindung an die rechtskräftigen Feststellungen des Gerichtes besteht. Die planvolle Tatausführung, aus der die kriminelle Energie des Besch hervorleuchtet, ist schon daran zu erkennen, dass dieser die mit gutem Grund voneinander getrennt erfolgte Zustellung der jeweiligen Bankomat-Karte und des dazugehörenden Bankomat-Codes seinem deliktischen Vorhaben entsprechend bewusst abgewartet hat und dass er diese Postsendungen gezielt öffnete, um an deren Inhalt heranzukommen.Die gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG zu gewichtende Schwere (der Tatunwert) der Vermögensdelikte muss als ganz gewaltig gewichtet werden, wobei auch hinsichtlich der Schuldform (vorsätzliches, planvolles, zielgerichtetes Vorgehen des Bea als Täter) eine Bindung an die rechtskräftigen Feststellungen des Gerichtes besteht. Die planvolle Tatausführung, aus der die kriminelle Energie des Besch hervorleuchtet, ist schon daran zu erkennen, dass dieser die mit gutem Grund voneinander getrennt erfolgte Zustellung der jeweiligen Bankomat-Karte und des dazugehörenden Bankomat-Codes seinem deliktischen Vorhaben entsprechend bewusst abgewartet hat und dass er diese Postsendungen gezielt öffnete, um an deren Inhalt heranzukommen.

Seine von ihm vorgebrachte äußerst prekäre finanzielle Situation, ausgelöst durch eine Kreditfinanzierung zu Gunsten Dritter kann in diesem Zusammenhang nicht als strafmildernd gewertet werden, weil dem Bea Wege rechtmäßigen Alternativverhaltens, etwa eine Schuldenregulierung im Rahmen einer Schuldnerberatung oder eines Privatkonkurses durchaus offen gestanden wären.

Im Rahmen der Strafbemessung insgesamt – unter Einbeziehung auch der in den Spruchpunkten 3. bis 7. angeführten ebenfalls gravierenden dienstlichen Verfehlungen gegen die Kernaufgaben eines Zustellers – war als erschwerend zu werten, dass dem Besch vielfache und wiederholte schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last liegen, die zudem gegen unterschiedliche Rechtsgüter (fremdes Vermögen, Einhaltung der Zustellvorschriften) gerichtet waren. Auch waren die jeweils langen Tatzeiträume des deliktischen Verhaltens des Bea als Erschwerungsgrund heranzuziehen. Dem steht als strafmildernd gegenüber, dass der Besch von Anfang an geständig war, dass er Taten auch überschießend zugegeben hat, dass er hinsichtlich des von ihm verschuldeten materiellen Schadens um Wiedergutmachung bemüht war, dass er bislang straf- und disziplinarrechtlich unbescholten war und einen ordentlichen Lebenswandel führte. Zudem hat er seinen Dienst bis dato offenbar engagiert und korrekt verrichtet.

Angesichts der Vielzahl schwerstwiegender dienstlicher Verfehlungen des Besch und insbesondere auch seiner derzeit noch weiter bestehenden hohen Verschuldung (seines aushaftenden Hypothekarkredites idHv € 113.000) kann der erkennende Senat jedoch nicht – wie von der Rsp des VwGH (etwa VwGH VS 14.11.2007, 2005/09/0115) gefordert – von einer begründeten Wahrscheinlichkeit ausgehen, dass er sich im Fall des Absehens von der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung keinerlei weiterer Dienstpflichtverletzungen mehr schuldig machen werde. Die in der Berufung geltend gemachte positive Einschätzung des künftigen Verhaltens des Bea kann der Berufungssenat im Ergebnis nicht teilen. Den Ermittlungen der Erstinstanz zufolge gibt es im Bereich der Österreichischen Post AG keinen ArbPl, an dem der Bea nicht mit Geld oder geldwerten Gegenständen in Berührung käme. Im Hinblick auf seine nicht als positiv zu beurteilende Zukunftsprognose brächte die Versetzung zu einer anderen Dienststelle für ihn somit in jedem Fall eine permanente Versuchung mit sich, weitere strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen zu begehen.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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