RS Dok 2010/3/18 105/14-BK/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2010
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Norm

BDG §123 Abs1
PVG §28
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Einleitungsbeschluss, Personalvertreter, Ruhen der Mitgliedschaft, keine Zustimmung des Personalvertretungsorgans erforderlich

Rechtssatz

Die BerK teilt die Rechtsauffassung (SCHRAGEL, Kommentar zum PVG, zu § 28, Rz 3 ), wonach § 28 PVG nur den Personalvertreter schützen will, der seine Funktion im Zeitpunkt der vorgeworfenen Äußerung oder Handlung auch tatsächlich ausgeübt hat, eine solche Ausübung aber während des Ruhens der Funktion gerade ausgeschlossen ist, das Personalvertretungsorgan daher nur einen zustimmenden Beschluss fassen kann. Zum Zeitpunkt der dem BW nunmehr angelasteten Dienstpflichtverletzungen hat seine Funktion als Personalvertreter aber jedenfalls geruht.Die BerK teilt die Rechtsauffassung (SCHRAGEL, Kommentar zum PVG, zu Paragraph 28,, Rz 3 ), wonach Paragraph 28, PVG nur den Personalvertreter schützen will, der seine Funktion im Zeitpunkt der vorgeworfenen Äußerung oder Handlung auch tatsächlich ausgeübt hat, eine solche Ausübung aber während des Ruhens der Funktion gerade ausgeschlossen ist, das Personalvertretungsorgan daher nur einen zustimmenden Beschluss fassen kann. Zum Zeitpunkt der dem BW nunmehr angelasteten Dienstpflichtverletzungen hat seine Funktion als Personalvertreter aber jedenfalls geruht.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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