Norm
BDG §123 Abs1Schlagworte
Einleitungsbeschluss, Personalvertreter, Ruhen der Mitgliedschaft, keine Zustimmung des Personalvertretungsorgans erforderlichRechtssatz
Die BerK teilt die Rechtsauffassung (SCHRAGEL, Kommentar zum PVG, zu § 28, Rz 3 ), wonach § 28 PVG nur den Personalvertreter schützen will, der seine Funktion im Zeitpunkt der vorgeworfenen Äußerung oder Handlung auch tatsächlich ausgeübt hat, eine solche Ausübung aber während des Ruhens der Funktion gerade ausgeschlossen ist, das Personalvertretungsorgan daher nur einen zustimmenden Beschluss fassen kann. Zum Zeitpunkt der dem BW nunmehr angelasteten Dienstpflichtverletzungen hat seine Funktion als Personalvertreter aber jedenfalls geruht.Die BerK teilt die Rechtsauffassung (SCHRAGEL, Kommentar zum PVG, zu Paragraph 28,, Rz 3 ), wonach Paragraph 28, PVG nur den Personalvertreter schützen will, der seine Funktion im Zeitpunkt der vorgeworfenen Äußerung oder Handlung auch tatsächlich ausgeübt hat, eine solche Ausübung aber während des Ruhens der Funktion gerade ausgeschlossen ist, das Personalvertretungsorgan daher nur einen zustimmenden Beschluss fassen kann. Zum Zeitpunkt der dem BW nunmehr angelasteten Dienstpflichtverletzungen hat seine Funktion als Personalvertreter aber jedenfalls geruht.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2010