RS Dok 2010/4/12 6/12-BK/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2010
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Norm

BDG §38 Abs3 Z4
BDG §38 Abs7
BDG §145b
AVG §45

Schlagworte

wichtiges dienstliches Interesse, erhebliches Spannungsverhältnis, gestörtes Betriebsklima, Vertrauensverlust, vom Beamten zu vertretende Gründe, schonendste Variante, mangelhaftes Ermittlungsverfahren

Rechtssatz

Mit dem angef Bescheid wurde der BW vom ArbPl eines Referenten (VGr A 2/FGr 5) auf einen ArbPl der VGr A 2/GL im Bereich des Strafamtes einer anderen Dienststelle versetzt.

Es ist unzweifelhaft, dass schwere Spannungen zwischen den Bediensteten der Dienststelle vorliegen, das Arbeitsklima schwerst gestört ist und der Entzug des Vertrauens zum BW durch seine Vorgesetzten bereits endgültig stattgefunden hat. Somit liegt das für eine Versetzung nach § 38 Abs 2 BDG erforderliche wichtige dienstliche Interesse vor, weil es nach dem Gesetz ausreicht, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teile des Versetzungsaktes (diesfalls Interesse an der „Wegversetzung“) besteht (VwGH 26.5.1993, 93/12/0015). Im Hinblick darauf, dass das Spannungsverhältnis zwischen dem BW und einer Vielzahl von Bea bei der Dienststelle besteht, kommen andere Varianten, wie die Versetzung aller anderen Bea nicht in Betracht (BerK 27.10.2009, GZ 79/12-BK/09). Jedoch muss in jedem Fall die Frage, ob die Gründe für die Versetzung vom Bea zu vertreten sind, einer genauen Prüfung (siehe §§ 38 Abs. 7 und 141a BDG) unterzogen werden, weil in Fällen, in denen aus dienstlichem Interesse eine Bereinigung der unbefriedigenden Situation nur durch Versetzung eines Bea, der die Situation nicht überwiegend verursacht hat, erfolgen kann, die Wahrungsbestimmungen zur Anwendung (BerK 27.10.2009, GZ 79/12-BK/09) kommen, für die die Feststellung nach § 38 Abs 7 BDG bindende Wirkung nach sich zieht.Es ist unzweifelhaft, dass schwere Spannungen zwischen den Bediensteten der Dienststelle vorliegen, das Arbeitsklima schwerst gestört ist und der Entzug des Vertrauens zum BW durch seine Vorgesetzten bereits endgültig stattgefunden hat. Somit liegt das für eine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 2, BDG erforderliche wichtige dienstliche Interesse vor, weil es nach dem Gesetz ausreicht, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teile des Versetzungsaktes (diesfalls Interesse an der „Wegversetzung“) besteht (VwGH 26.5.1993, 93/12/0015). Im Hinblick darauf, dass das Spannungsverhältnis zwischen dem BW und einer Vielzahl von Bea bei der Dienststelle besteht, kommen andere Varianten, wie die Versetzung aller anderen Bea nicht in Betracht (BerK 27.10.2009, GZ 79/12-BK/09). Jedoch muss in jedem Fall die Frage, ob die Gründe für die Versetzung vom Bea zu vertreten sind, einer genauen Prüfung (siehe Paragraphen 38, Absatz 7 und 141 a BDG) unterzogen werden, weil in Fällen, in denen aus dienstlichem Interesse eine Bereinigung der unbefriedigenden Situation nur durch Versetzung eines Bea, der die Situation nicht überwiegend verursacht hat, erfolgen kann, die Wahrungsbestimmungen zur Anwendung (BerK 27.10.2009, GZ 79/12-BK/09) kommen, für die die Feststellung nach Paragraph 38, Absatz 7, BDG bindende Wirkung nach sich zieht.

Obwohl das Spannungsverhältnis schon bei derzeitiger Aktenlage als unüberbrückbar beurteilt werden muss, ist die Frage, ob der BW diese Umstände überwiegend verursacht hat, nach nicht mit der für eine Sachentscheidung erforderlichen Sicherheit geklärt.

Die Durchführung von förmlichen Vernehmungen zur Frage der Verursachung der Spannungsverhältnisse, bei der auch der BW Gelegenheit hätte, auf Fragen zu bestimmten Umständen hinzuwirken und seinen – für die Entscheidungsfindung sicher wichtigen – persönlichen Eindruck zu vermitteln, wäre notwendig, um den wahren Sachverhalt nachvollziehbar und mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Solche Vernehmungen sind aber im gesamten Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt worden.

Weiters haben immer dann, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung eines Bea von seiner bisherigen Dienststelle besteht, allfällige wirtschaftliche Nachteile dieses Bea sowie dessen persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Frage der Abberufung zwar außer Betracht zu bleiben (VwGH 26.5.1993, 93/12/0015; 14.9.1994, 94/12/0127; BerK 2.6.1999, GZ 16/32-BK/98; 2.5.2007, GZ 197,198/25-BK/06 u.v.a.m.), jedoch sind bei der Zuweisung des neuen ArbPl an einem anderen Dienstort von Amts wegen (vgl. § 38 Abs 4 erster Satz BDG) die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse jedenfalls zu berücksichtigen, was sich in ständiger Judikatur der BerK im Erfordernis, bei der Zuweisung des neuen ArbPl die „schonendste Variante“ zu wählen (BerK 10.5.2007, GZ 197,198/28-BK/06), niederschlägt. Die Versetzung darf daher nicht belastender sein als es das dienstliche Interesse erfordert; sie darf nicht die Funktion einer Bestrafung erlangen. Das gilt nicht nur für die Art der dem Bea zuzuweisenden Verwendung, sondern auch für die Wahl seines Dienstortes (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; 21.3.2006, GZ 209/9-BK/05). Das bedeutet aber auch, dass gegebenenfalls das Vorhandensein von Ersatzarbeitsplätzen nicht nur im Dienstbehördenbereich der SID X., sondern im gesamten Ressortbereich, etwa auch bei der BPD W. oder im BM für Inneres selbst, vergleichend geprüft werden muss (BerK 8.2.2006, GZ 181/9-BK/05). Zurückverweisung.Weiters haben immer dann, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung eines Bea von seiner bisherigen Dienststelle besteht, allfällige wirtschaftliche Nachteile dieses Bea sowie dessen persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Frage der Abberufung zwar außer Betracht zu bleiben (VwGH 26.5.1993, 93/12/0015; 14.9.1994, 94/12/0127; BerK 2.6.1999, GZ 16/32-BK/98; 2.5.2007, GZ 197,198/25-BK/06 u.v.a.m.), jedoch sind bei der Zuweisung des neuen ArbPl an einem anderen Dienstort von Amts wegen vergleiche Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz BDG) die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse jedenfalls zu berücksichtigen, was sich in ständiger Judikatur der BerK im Erfordernis, bei der Zuweisung des neuen ArbPl die „schonendste Variante“ zu wählen (BerK 10.5.2007, GZ 197,198/28-BK/06), niederschlägt. Die Versetzung darf daher nicht belastender sein als es das dienstliche Interesse erfordert; sie darf nicht die Funktion einer Bestrafung erlangen. Das gilt nicht nur für die Art der dem Bea zuzuweisenden Verwendung, sondern auch für die Wahl seines Dienstortes (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; 21.3.2006, GZ 209/9-BK/05). Das bedeutet aber auch, dass gegebenenfalls das Vorhandensein von Ersatzarbeitsplätzen nicht nur im Dienstbehördenbereich der SID römisch zehn., sondern im gesamten Ressortbereich, etwa auch bei der BPD W. oder im BM für Inneres selbst, vergleichend geprüft werden muss (BerK 8.2.2006, GZ 181/9-BK/05). Zurückverweisung.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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