RS Dok 2010/4/12 3/11-BK/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2010
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Norm

BDG §38
BDG §39
BDG §41a Abs6
AVG §73 Abs2
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Devolutionsantrag, mit Weisung verfügte zeitlich unbegrenzte Zuweisung eines Arbeitsplatzes an anderer Dienststelle, Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, Zuständigkeit der Berufungskommission

Rechtssatz

Nach Auffassung des VwGH im Beschl v 4.2.2009, 2008/12/0224 stellt die hier mit Dienstzuteilung getroffene Personalmaßnahme, nämlich die Zuweisung des BW an eine neue Dienststelle, für den Zeitraum vom 27. März bis 4. April 2008 und sodann ab dem 9. April 2008 „bis auf weiteres“ in ihrer Gesamtheit eine auf Dauer angelegte Zuweisung an die neue Dienststelle – unterbrochen lediglich für den Zeitraum vom 5. bis 8. April 2008 - dar. Diese Maßnahme ist daher von ihrem materiellen Gehalt her als Versetzung zu werten, sodass der Feststellungsantrag in Wahrheit eine „Angelegenheit des § 38 BDG“ im Verständnis des § 41a Abs. 6 BDG betrifft.Nach Auffassung des VwGH im Beschl v 4.2.2009, 2008/12/0224 stellt die hier mit Dienstzuteilung getroffene Personalmaßnahme, nämlich die Zuweisung des BW an eine neue Dienststelle, für den Zeitraum vom 27. März bis 4. April 2008 und sodann ab dem 9. April 2008 „bis auf weiteres“ in ihrer Gesamtheit eine auf Dauer angelegte Zuweisung an die neue Dienststelle – unterbrochen lediglich für den Zeitraum vom 5. bis 8. April 2008 - dar. Diese Maßnahme ist daher von ihrem materiellen Gehalt her als Versetzung zu werten, sodass der Feststellungsantrag in Wahrheit eine „Angelegenheit des Paragraph 38, BDG“ im Verständnis des Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG betrifft.

Diese Maßnahme wäre daher nur nach Durchführung eines Verfahrens nach § 38 BDG in Form eines Bescheides zulässig gewesen.Diese Maßnahme wäre daher nur nach Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 38, BDG in Form eines Bescheides zulässig gewesen.

Da die Anordnung einer Dienstzuteilung in der Form einer Weisung mangels Einhaltung der gesetzlich gebotenen Form jedenfalls unzulässig war, gehört die Befolgung dieser unzulässigen Weisung nicht zu den Dienstpflichten des ASt.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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