Norm
BDG §43Schlagworte
PostBea, allgemeine Dienstpflichten, uneingeschränkter Geltungsbereich für einem privaten Rechtsträger zugewiesene BeamteRechtssatz
Nach § 17 Abs. 9 Poststrukturgesetz sind die Bestimmungen des 9. Abschnittes des BDG lediglich in Bezug auf die Zuständigkeit und das Verfahren in den Bea gemäß Abs. 1a betreffenden Disziplinarangelegenheiten mit bestimmten dort näher genannten Maßgaben anzuwenden.Nach Paragraph 17, Absatz 9, Poststrukturgesetz sind die Bestimmungen des 9. Abschnittes des BDG lediglich in Bezug auf die Zuständigkeit und das Verfahren in den Bea gemäß Absatz eins a, betreffenden Disziplinarangelegenheiten mit bestimmten dort näher genannten Maßgaben anzuwenden.
Dass die allgemeinen Bestimmungen über Dienstpflichten auf gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesene Bea wie den BW nicht zur Anwendung gelangten, wird in keiner dieser Bestimmungen angeordnet; § 17a Abs. 1 legt. cit. ordnet das Gegenteil an. Auch die Einrichtung der DK beim BMF lässt keinen Schluss auf eine Nichtanwendbarkeit des § 43 Abs 1 und 2 BDG zu. Die BerK teilt daher nicht die Ansicht des BW, wonach die jeweils vorgeworfene Dienstpflichtverletzung auch Auswirkungen „auf das formale Dienstverhältnis zum Bund haben muss, um disziplinär verantwortlich zu sein.“ Eine Differenzierung in Bezug auf die Pflicht zur Befolgung der allgemeinen Dienstpflichten dahingehend, ob ein Bea einem privaten Rechtsträger zugewiesen ist oder nicht, ist dem Poststrukturgesetz keinesfalls zu entnehmen.Dass die allgemeinen Bestimmungen über Dienstpflichten auf gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesene Bea wie den BW nicht zur Anwendung gelangten, wird in keiner dieser Bestimmungen angeordnet; Paragraph 17 a, Absatz eins, legt. cit. ordnet das Gegenteil an. Auch die Einrichtung der DK beim BMF lässt keinen Schluss auf eine Nichtanwendbarkeit des Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG zu. Die BerK teilt daher nicht die Ansicht des BW, wonach die jeweils vorgeworfene Dienstpflichtverletzung auch Auswirkungen „auf das formale Dienstverhältnis zum Bund haben muss, um disziplinär verantwortlich zu sein.“ Eine Differenzierung in Bezug auf die Pflicht zur Befolgung der allgemeinen Dienstpflichten dahingehend, ob ein Bea einem privaten Rechtsträger zugewiesen ist oder nicht, ist dem Poststrukturgesetz keinesfalls zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2010