RS Vwgh 2004/9/15 2004/09/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28;
VStG §27 Abs1;
VStG §28;

Rechtssatz

Der VwGH hat im E 27.7.1994, 94/09/0064, zu einem Sachverhalt, in dem im Verfahren vor der Behörde erster Instanz alles auf den Firmensitz als Tatort deutete und erst im Berufungsverfahren vorgebracht wurde, dass die Unternehmensleitung zum Tatzeitpunkt tatsächlich von einem anderen Firmenstandort aus ausgeübt worden sei, folgende Ausführungen getroffen: "Im Hinblick auf diese eindeutig für X als Tatort sprechende Sachlage war die BH - die jedenfalls zur Strafverfolgung sachlich zuständig war - nicht verpflichtet, von Amts wegen weitere Ermittlungen hinsichtlich des Tatortes vorzunehmen. Ein Umstand, der gemäß § 27 Abs. 1 VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet, kann nämlich erst dann als hervorgekommen angesehen werden, wenn er der Behörde zur Kenntnis gelangt ist, allenfalls in dem Zeitpunkt, in dem ihn die Behörde bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte kennen müssen. Kommt ein solcher Umstand nicht bis zur Fällung des Straferkenntnisses hervor, dann ist die nach § 28 VStG vorläufig zuständige Behörde auch zur bescheidmäßigen Bestrafung zuständig (siehe dazu Hellbling, Kommentar zur den Verwaltungsverfahrensgesetzen II, S. 216 f, aber auch bereits in JBl. 1927, S. 101). Ein späteres Hervorkommen von Umständen, welche die Zuständigkeit einer anderen erstinstanzlichen Behörde begründet hätten, wirkt nicht etwa ex tunc, solche erst im Berufungsverfahren hervorgekommene Umstände vermögen daher nicht nachträglich die auf § 28 VStG gegründete Zuständigkeit der eingeschrittenen erstinstanzlichen Behörde in Frage zu stellen."

Dies hat aber auch für den Sachverhalt, dass im Verfahren vor der Behörde erster Instanz alle Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Handlungen im Hinblick auf die Beschäftigung von Ausländern bzw. die Unterlassung der Beantragung allenfalls erforderlicher arbeitsmarktrechtlicher Bewilligungen (also die Unternehmensleitung zumindest in diesem (Teil-)Bereich) an einem anderem Standort der Arbeitgeberin als dem eingetragenen "Firmenhauptsitz" erfolgen, zu gelten (vgl. in diesem Sinne zum Verhältnis zwischen "Geschäftsanschrift" und "Sitz" E 14.11.2002, 2001/09/0099).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004090036.X01

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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