Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
FinanzBea, Teamleiter, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen § 207a Abs 1 und Abs 3 StGB, pornografische Darstellungen Minderjähriger, Herunterladen am Dienst-PC und privaten PC, Weitergabe an Dritte, disziplinärer Überhang, allgemeiner und besonderer Funktionsbezug, Strafbemessung, schwerer Imageschaden, VertrauensverlustRechtssatz
Bei den dienstlichen Verfehlungen des Besch gegen die ihm als Bea in § 44 Abs. 1 BDG auferlegte Gehorsamspflicht bzw. seine Pflicht zur Vertrauenswahrung handelt es sich um objektiv zweifellos schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen, die allesamt geeignet sind, nicht nur zu einem Image- und Vertrauensverlust seiner eigenen Person, sondern auch zu einem solchen der übrigen Bediensteten der Zollverwaltung und somit des Finanzressorts insgesamt zu führen.Bei den dienstlichen Verfehlungen des Besch gegen die ihm als Bea in Paragraph 44, Absatz eins, BDG auferlegte Gehorsamspflicht bzw. seine Pflicht zur Vertrauenswahrung handelt es sich um objektiv zweifellos schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen, die allesamt geeignet sind, nicht nur zu einem Image- und Vertrauensverlust seiner eigenen Person, sondern auch zu einem solchen der übrigen Bediensteten der Zollverwaltung und somit des Finanzressorts insgesamt zu führen.
Als schwerste Dienstpflichtverletzung wertete der erkennende Senat das vom Dienst-PC des Besch aus durch Weitergabe einschlägiger Dateien erfolgte Zugänglichmachen kinderpornografischer Darstellungen für Dritte.
Weiters waren der insgesamt große Umfang des kinderpornografischen Materials, dessen oftmals wiederholtes Herunterladen aus dem Internet und Speichern auf der Festplatte des Dienst-PCs (die Zahl der Zugriffe) sowie die Dauer der einzelnen Zugriffe und schließlich des gesamten Zeitraumes des deliktischen Verhaltens des Besch als erschwerend zu berücksichtigen.
Aufgrund seiner bisherigen Unbescholtenheit und der sonstigen dem Besch zugute kommenden Milderungsgründe kann jedoch von der begründeten Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, dass ihm bereits durch seine strafgerichtliche Verfolgung und Verurteilung und die Anhängigkeit des gegen ihn angestrengten DiszVerf ausreichend deutlich vor Augen geführt wurde, dass sein Versuch der Bewältigung persönlicher Probleme auf die hier inkriminierte, zudem strafrechtlich relevante Art und Weise nicht toleriert werden kann und auch die entsprechenden straf- und disziplinarrechtlichen Sanktionen nach sich zieht. Angesichts der Art und der Schwere der wiederholten Dienstpflichtverletzungen und der laut dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen NN. nicht gänzlichen Ungefährlichkeit des Besch, was pseudo-pädophile Verhaltensweisen betrifft, sind in spezialpräventiver Hinsicht disziplinarrechtliche Konsequenzen gewissen Ausmaßes notwendig, um ihm ein für alle Male nachdrücklich und deutlich klarzumachen, dass der von ihm verfahrensgegenständlich gewählte Weg vermeintlicher Problembewältigung nicht nur gerichtlich, sondern auch disziplinarrechtlich strafbar ist und daher auch zu entsprechenden Reaktionen und Sanktionen durch die zuständigen Beh führt.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Geldstrafe 3 MB
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010