Norm
AVG §60Schlagworte
Einstellung des Strafverfahrens, keine Bindungswirkung, Zurückverweisung, tragende Aufhebungsgründe, Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Disziplinarerkenntnis, BegründungRechtssatz
In ihrem im ersten Rechtsgang erlassenen B hat die DOK zur Nichtigkeit des während der Anhängigkeit des Strafverfahrens abgeführten und abgeschlossenen erstinstanzlichen DiszVerf für das weitere Prozedere vor der DK erster Instanz den Auftrag erteilt, dass das DiszVerf nach Beendigung des strafgerichtl Verf zur Gänze neu durchzuführen ist.
Die DK hätte demnach schon deshalb nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten dürfen, sondern hätte – mangels Bindung an die Einstellung des Verfahrens durch die Strafverfolgungsbehörden und aufgrund des auch im DiszVerf geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes, zumal auch deshalb, weil im Laufe der Anhängigkeit dieses DiszVerf in der personellen Zusammensetzung des erkennenden erstinstanzlichen Senates mehrfach Änderungen eingetreten waren – vielmehr ein eigenes, auf die allfällige Verwirklichung von Dienstpflichtverletzungen und deren iSd § 91 BDG schuldhafte Begehung durch den beschuldigten Bea fokussiertes Ermittlungsverfahren durchführen müssen, weil die Zielsetzungen des DiszVerf von den Zielsetzungen des vor der StA anhängig gewesenen Strafverfahrens abweichen, der strafrechtliche Tatbestand somit anders zu beurteilen ist als der disziplinarrechtliche.Die DK hätte demnach schon deshalb nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten dürfen, sondern hätte – mangels Bindung an die Einstellung des Verfahrens durch die Strafverfolgungsbehörden und aufgrund des auch im DiszVerf geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes, zumal auch deshalb, weil im Laufe der Anhängigkeit dieses DiszVerf in der personellen Zusammensetzung des erkennenden erstinstanzlichen Senates mehrfach Änderungen eingetreten waren – vielmehr ein eigenes, auf die allfällige Verwirklichung von Dienstpflichtverletzungen und deren iSd Paragraph 91, BDG schuldhafte Begehung durch den beschuldigten Bea fokussiertes Ermittlungsverfahren durchführen müssen, weil die Zielsetzungen des DiszVerf von den Zielsetzungen des vor der StA anhängig gewesenen Strafverfahrens abweichen, der strafrechtliche Tatbestand somit anders zu beurteilen ist als der disziplinarrechtliche.
Durch ihren Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Disziplinarverhandlung hat die DK erster Instanz somit in gravierender Weise gegen die Verfahrensvorschriften verstoßen, sodass der angef B schon aus diesem Grund rechtswidrig ist. Darüber hinaus lässt das angef Disziplinarerkenntnis Feststellungen hinsichtlich der einzelnen konkreten disziplinarrechtlich angeschuldigten Sachverhalte (hinsichtlich jedes einzelnen bestimmten Vorwurfes) vermissen und ist auch keine Prüfung erfolgt, ob angesichts der einzelnen Sachverhalte vom beschuldigten Bea Dienstpflichten verletzt wurden.
Ausgehend von der Feststellung der DK, dass objektiv zwar ein Fehlverhalten des beschuldigten Bea im Dienst vorliege, mangelt es an einer ausreichenden Begründung, warum dieses nicht als iSd § 91 BDG schuldhaft begangen zu verantworten sei.Ausgehend von der Feststellung der DK, dass objektiv zwar ein Fehlverhalten des beschuldigten Bea im Dienst vorliege, mangelt es an einer ausreichenden Begründung, warum dieses nicht als iSd Paragraph 91, BDG schuldhaft begangen zu verantworten sei.
DK: Freispruch (Ber d DA)
DOK: Zurückverweisung
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010