Schlagworte
Dienststelle, Betrieb, Begriff, MerkmaleRechtssatz
Nach der Legaldefinition des § 38 Abs. 1 BDG besteht eine Versetzung in der Zuweisung eines Beamten zu einer anderen Dienststelle innerhalb des Ressorts (bzw. hier des Betriebes ÖBB-Postbus GmbH). Der Dienststellenbegriff ist im § 278 Abs. 1 BDG geregelt. Er geht davon aus, dass Mindestanforderungen gegeben sein müssen, damit eine Dienststelle vorliegt. Zu den maßgebenden Faktoren dafür zählen neben dem Umstand der in einer einheitlichen Organisation und in relativer Selbstständigkeit zu besorgenden Aufgaben auch die räumliche Entfernung bzw. örtliche Situierung einer solchen Organisationseinheit. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass § 38 Abs. 1 BDG von an bestimmten Orten tatsächlich eingerichteten Dienststellen und nicht bloß von der abstrakten Zusammenfassung von Zuständigkeiten ausgeht (VwGH 13.4.1994, 90/12/0298; BerK 22.12.2009, GZ 70/13-BK/09, uva.). Nach § 17a Abs. 8 PTSG gelten Betriebe im Sinne des § 4 PBVG als Dienststellen im Sinne des § 273 Abs. 1 BDG (Anm. der BerK: richtig wohl § 278 Abs. 1 BDG).Nach der Legaldefinition des Paragraph 38, Absatz eins, BDG besteht eine Versetzung in der Zuweisung eines Beamten zu einer anderen Dienststelle innerhalb des Ressorts (bzw. hier des Betriebes ÖBB-Postbus GmbH). Der Dienststellenbegriff ist im Paragraph 278, Absatz eins, BDG geregelt. Er geht davon aus, dass Mindestanforderungen gegeben sein müssen, damit eine Dienststelle vorliegt. Zu den maßgebenden Faktoren dafür zählen neben dem Umstand der in einer einheitlichen Organisation und in relativer Selbstständigkeit zu besorgenden Aufgaben auch die räumliche Entfernung bzw. örtliche Situierung einer solchen Organisationseinheit. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass Paragraph 38, Absatz eins, BDG von an bestimmten Orten tatsächlich eingerichteten Dienststellen und nicht bloß von der abstrakten Zusammenfassung von Zuständigkeiten ausgeht (VwGH 13.4.1994, 90/12/0298; BerK 22.12.2009, GZ 70/13-BK/09, uva.). Nach Paragraph 17 a, Absatz 8, PTSG gelten Betriebe im Sinne des Paragraph 4, PBVG als Dienststellen im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, BDG Anmerkung der BerK: richtig wohl Paragraph 278, Absatz eins, BDG).
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2010