RS Dok 2010/5/27 18/10-BK/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2010
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Norm

BDG §38 Abs1
BDG §38 Abs6
BDG §278 Abs1
PBVG §4 Abs1

Schlagworte

Vorverständigung Bezeichnung der neuen Dienststelle, Betrieb, Merkmale, Abstellort für Omnibusse ohne Anwesenheitspflicht, Versetzung an anderen Dienstort

Rechtssatz

Mit der in der Vorverständigung vorgenommenen Bezeichnung der neuen Verwendung „Versetzung zum Dienstort B.“ war für den BW nicht erkennbar, welche Dienststelle nun die für ihn zuständige sein soll. Zu Recht wird vom BW bestritten, dass die Verkehrsstelle B., die offenbar eine bloße Nächtigungsmöglichkeit für die dort den Dienst beendenden Omnibuslenker bietet, die Merkmale eines Betriebes – und im Übrigen auch einer Dienststelle im Sinne des § 278 Abs. 1 BDG und der hiezu entwickelten ständigen Rsp - erfüllt (BerK 11.5.2006, GZ 54/10-BK/06, mwN).Mit der in der Vorverständigung vorgenommenen Bezeichnung der neuen Verwendung „Versetzung zum Dienstort B.“ war für den BW nicht erkennbar, welche Dienststelle nun die für ihn zuständige sein soll. Zu Recht wird vom BW bestritten, dass die Verkehrsstelle B., die offenbar eine bloße Nächtigungsmöglichkeit für die dort den Dienst beendenden Omnibuslenker bietet, die Merkmale eines Betriebes – und im Übrigen auch einer Dienststelle im Sinne des Paragraph 278, Absatz eins, BDG und der hiezu entwickelten ständigen Rsp - erfüllt (BerK 11.5.2006, GZ 54/10-BK/06, mwN).

Dass der BW in der Verkehrsstelle B. seinen Dienst beendet und diesen am nächsten Tag dort wieder anzutreten hat, ihm dort eine Nächtigungsmöglichkeit und Sanitärräumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, er dort aber zu keinen weiteren Dienstverrichtungen bzw. zur Anwesenheit verpflichtet ist, macht die Verkehrsstelle B. allein nicht zu einer „organisatorischen Einheit ……, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt“. Zweifellos ist aber eine Versetzung nur zu einem Betrieb/Dienststelle möglich. Inwieweit ein Betrieb auch Arbeitsstätten an anderen Dienstorten umfassen kann und welche Voraussetzungen diese erfüllen müssen um eine Versetzung auf dort eingerichtete Arbeitsplätze zu ermöglichen, bedarf hier keiner weiteren Erörterung, da eine Zuordnung in diesem Sinne zu einem Betrieb/Dienststelle ja gar nicht releviert wurde, sondern die Versetzung „zur Verkehrsstelle B.“ ohne Bezug auf einen „Betrieb/Dienststelle“ erfolgte. Das Vorhalteverfahren nach § 38 Abs. 6 BDG wurde daher nicht in der gesetzlich vorgesehenen Ausführlichkeit und Bestimmtheit abgewickelt. Ohne ein korrekt durchgeführtes Vorhalteverfahren hätte die DBeh aber selbst dann, wenn der BW – wie im vorliegenden Fall – keine Einwendungen gegen die vorgehaltene Personalmaßnahme vorgebracht hat, eine Zustimmung des BW zur getroffenen Personalmaßnahme keinesfalls ableiten dürfen. Die Behörde stützte ihren Bescheid daher zu Unrecht nur auf die Zustimmung des BW.Dass der BW in der Verkehrsstelle B. seinen Dienst beendet und diesen am nächsten Tag dort wieder anzutreten hat, ihm dort eine Nächtigungsmöglichkeit und Sanitärräumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, er dort aber zu keinen weiteren Dienstverrichtungen bzw. zur Anwesenheit verpflichtet ist, macht die Verkehrsstelle B. allein nicht zu einer „organisatorischen Einheit ……, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt“. Zweifellos ist aber eine Versetzung nur zu einem Betrieb/Dienststelle möglich. Inwieweit ein Betrieb auch Arbeitsstätten an anderen Dienstorten umfassen kann und welche Voraussetzungen diese erfüllen müssen um eine Versetzung auf dort eingerichtete Arbeitsplätze zu ermöglichen, bedarf hier keiner weiteren Erörterung, da eine Zuordnung in diesem Sinne zu einem Betrieb/Dienststelle ja gar nicht releviert wurde, sondern die Versetzung „zur Verkehrsstelle B.“ ohne Bezug auf einen „Betrieb/Dienststelle“ erfolgte. Das Vorhalteverfahren nach Paragraph 38, Absatz 6, BDG wurde daher nicht in der gesetzlich vorgesehenen Ausführlichkeit und Bestimmtheit abgewickelt. Ohne ein korrekt durchgeführtes Vorhalteverfahren hätte die DBeh aber selbst dann, wenn der BW – wie im vorliegenden Fall – keine Einwendungen gegen die vorgehaltene Personalmaßnahme vorgebracht hat, eine Zustimmung des BW zur getroffenen Personalmaßnahme keinesfalls ableiten dürfen. Die Behörde stützte ihren Bescheid daher zu Unrecht nur auf die Zustimmung des BW.

(Ebenso: GZ 19/9-BK/10 und GZ 20/9-BK/09, beide vom 27.5.2010)

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2010
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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