RS Dok 2010/5/31 14/18-BK/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2010
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Norm

BDG §38 Abs1
BDG §39
BDG §41a Abs6
AVG §73 Abs2
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Versetzung, Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes auf Dauer, Dienstzuteilung, zeitlich befristete Zuweisung, Berufungskommission, Zuständigkeit, Angelegenheiten einer Versetzung, Devolutionsantrag in Angelegenheit der Befolgung einer Weisung

Rechtssatz

Nach der Rsp des VwGH (vgl. Erk. 16.12.2009, 2009/12/0201 und 4.2.2009, 2008/12/0224) liegt dann, wenn aus dem Inhalt einer sich als Dienstzuteilung deklarierenden Weisung ein Fristende nicht zu erkennen ist, keine Angelegenheit des § 39 BDG, sondern eine Angelegenheit des § 38 BDG, also eine ihrem Inhalt nach als Versetzung zu qualifizierende Personalmaßnahme vor, welche zu Unrecht in Weisungsform verfügt wurde und daher unwirksam war. In einem solchen Fall könnte ein Feststellungsantrag, wonach die Befolgung einer solchen Weisung nicht zu den Dienstpflichten des Bea zähle, mit Erfolg gestellt werden. Die Entscheidung über einen derartigen Feststellungsantrag stellt eine Angelegenheit des § 38 BDG im Verständnis des § 41a Abs. 6 leg. cit. dar, sodass in einer solchen Angelegenheit Berufung bzw. Devolution an die Berufungskommission zulässig ist.Nach der Rsp des VwGH vergleiche Erk. 16.12.2009, 2009/12/0201 und 4.2.2009, 2008/12/0224) liegt dann, wenn aus dem Inhalt einer sich als Dienstzuteilung deklarierenden Weisung ein Fristende nicht zu erkennen ist, keine Angelegenheit des Paragraph 39, BDG, sondern eine Angelegenheit des Paragraph 38, BDG, also eine ihrem Inhalt nach als Versetzung zu qualifizierende Personalmaßnahme vor, welche zu Unrecht in Weisungsform verfügt wurde und daher unwirksam war. In einem solchen Fall könnte ein Feststellungsantrag, wonach die Befolgung einer solchen Weisung nicht zu den Dienstpflichten des Bea zähle, mit Erfolg gestellt werden. Die Entscheidung über einen derartigen Feststellungsantrag stellt eine Angelegenheit des Paragraph 38, BDG im Verständnis des Paragraph 41 a, Absatz 6, leg. cit. dar, sodass in einer solchen Angelegenheit Berufung bzw. Devolution an die Berufungskommission zulässig ist.

Da die mit Weisung verfügte Personalmaßnahme kein Fristende erkennen lässt, liegt eine ihrem Inhalt nach als Versetzung im Sinne des § 38 BDG zu qualifizierende Personalmaßnahme vor. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag vom … ist daher auf die BerK als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen. Da die verfügte Personalmaßnahme mangels Vorliegens eines Fristendes somit als Versetzung zu qualifizieren ist, wurde diese zu Unrecht in Weisungsform verfügt. Sie vermag für den ASt daher keine Rechtswirksamkeit zu entfalten, sodass ihre Befolgung nicht zu den Dienstpflichten des ASt zählte. Da die mit Weisung verfügte Personalmaßnahme kein Fristende erkennen lässt, liegt eine ihrem Inhalt nach als Versetzung im Sinne des Paragraph 38, BDG zu qualifizierende Personalmaßnahme vor. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag vom … ist daher auf die BerK als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen. Da die verfügte Personalmaßnahme mangels Vorliegens eines Fristendes somit als Versetzung zu qualifizieren ist, wurde diese zu Unrecht in Weisungsform verfügt. Sie vermag für den ASt daher keine Rechtswirksamkeit zu entfalten, sodass ihre Befolgung nicht zu den Dienstpflichten des ASt zählte.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2010
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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