Norm
BDG §53 Abs2 Z4Schlagworte
ExekutivBea, Änderung des Wohnsitzes, Meldepflicht, unrechtmäßiger Bezug von Fahrtkostenzuschuss, grobe FahrlässigkeitRechtssatz
Es zählt zu den Obliegenheiten jedes Bea, die sich aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergebenden grundlegenden Pflichten zu kennen. Das Nicht-Kennen der Bestimmungen über die Meldepflichten (hier: betreffend die Änderung des Wohnsitzes) schützt den Bea nicht vor Strafe.
Dem Besch war bekannt, dass er in den Monaten vor dem Wohnsitzwechsel einen Fahrtkostenzuschuss bezogen hat. Auch aus diesem Grund hätte er sich seiner damit verbundenen Informationspflicht erinnern und dieser durch Meldung jeder Änderung seines Wohnsitzes bei seiner zuständigen DBeh nachkommen müssen. Darüber hinaus hätte der Besch seine monatlichen Bezugsnachweise überprüfen müssen, wodurch er hätte festgestellt können, dass ihm ein Übergenuss zu Unrecht überwiesen wurde. Dass er die seine Bezugszettel enthaltenen Kuverts nicht geöffnet und demzufolge deren Inhalt auch nicht auf seine Nachvollziehbarkeit überprüft hat, kann nicht zu seinen Gunsten ausschlagen. Insgesamt muss dem Besch dadurch grobe Fahrlässigkeit und auffallende Sorglosigkeit vorgeworfen werden.
Unter Berücksichtigung der bisherigen disziplinar- und strafrechtlichen Unbescholtenheit, des Geständnisses sowie der Schadenswiedergutmachung konnte die von der Erstinstanz verhängte Geldbuße in einen Verweis umgewandelt werden.
DK: Geldbuße € 200,- (Ber d Besch)
DOK: Verweis
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010