Norm
AVG §66 Abs2Schlagworte
Zurückverweisung, RechtswirkungenRechtssatz
Bei der Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich nicht um eine Sachentscheidung, sondern um eine verfahrensrechtliche Entscheidung, deren Wirkung darin besteht, dass der angefochtene B aufgehoben und die in Verhandlung stehende Verwaltungssache an die unterinstanzliche Beh zur Erlassung eines neuen B zurückverwiesen wird. Das Verfahren tritt damit in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen B befunden hat (z.B. VwGH 22.5.1984, 84/07/0012). Der angefochtene B wird damit zur Gänze aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, womit auch alle akzessorischen Entscheidungen - wie z.B. über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung - wegfallen (vgl. etwa VwGH 18.4.1994, 92/03/0238, mwN). Auf Grund der Zurückverweisung hat die erstinstanzliche Beh eine neue Sachentscheidung zu treffen. Für einen allfälligen Fortbestand des angefochtenen B (für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum) bleibt im Falle einer Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG somit kein Raum. Es liegt vielmehr im Wesen einer solchen Zurückverweisung, dass der angefochtene B zur Gänze - und damit in seiner zeitlichen Dimension rückwirkend - aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird (vgl. VwGH 28.3.2008, 2005/12/0178).Bei der Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich nicht um eine Sachentscheidung, sondern um eine verfahrensrechtliche Entscheidung, deren Wirkung darin besteht, dass der angefochtene B aufgehoben und die in Verhandlung stehende Verwaltungssache an die unterinstanzliche Beh zur Erlassung eines neuen B zurückverwiesen wird. Das Verfahren tritt damit in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen B befunden hat (z.B. VwGH 22.5.1984, 84/07/0012). Der angefochtene B wird damit zur Gänze aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, womit auch alle akzessorischen Entscheidungen - wie z.B. über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung - wegfallen vergleiche etwa VwGH 18.4.1994, 92/03/0238, mwN). Auf Grund der Zurückverweisung hat die erstinstanzliche Beh eine neue Sachentscheidung zu treffen. Für einen allfälligen Fortbestand des angefochtenen B (für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum) bleibt im Falle einer Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG somit kein Raum. Es liegt vielmehr im Wesen einer solchen Zurückverweisung, dass der angefochtene B zur Gänze - und damit in seiner zeitlichen Dimension rückwirkend - aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird vergleiche VwGH 28.3.2008, 2005/12/0178).
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010