Schlagworte
Versetzung, erhebliches Spannungsverhältnis, vom Beamten zu vertretende Gründe, schonendste Variante, Ermittlungsverfahren, schlüssige BegründungRechtssatz
Im Rahmen einer genauen Prüfung der Frage, ob die Gründe für die Versetzung vom Bea (§ 145b BDG) zu vertreten sind, ist ein unmittelbarer Beweis nicht außer Acht zu lassen. In der Regel ermöglicht ein unmittelbarer Beweis eine Feststellung des Sachverhalts und gerade in strittigen Fällen eine schlüssige Beweiswürdigung. Grundsätzlich ist der Bea zu versetzen, der das Spannungsverhältnis (überwiegend) verursacht. Nur in speziellen Ausnahmefällen kann es auf Grund der rechtlichen Vorgaben oder besonderer sachverhaltsmäßiger Umstände (beispielsweise weil andere Bedienstete nicht versetzt werden können oder das Spannungsverhältnis durch eine Vielzahl von Bediensteten verursacht wurde) dazu kommen, dass die Versetzung des Bea, der das Spannungsverhältnis nicht überwiegend verursacht hat, erforderlich ist, wenn andere Varianten aus den besonderen Umständen des Einzelfalles rechtlich nicht möglich sind. Erfolgt in einem derartigen Fall die Versetzung des Bea, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bea die Gründe für die Personalmaßnahme zu vertreten hat. Gerade in den Fällen, in denen aus dienstlichem Interesse eine Bereinigung der unbefriedigenden Situation nur durch Versetzung eines nicht überwiegend das Spannungsverhältnis verursachenden Bea erfolgt, gelangen die Wahrungsbestimmungen zur Anwendung und ist darüber hinaus der Prüfung der schonendsten Variante ein erhöhtes Augenmerk zu schenken, um einen Bestrafungscharakter durch eine objektiv notwendige Maßnahme zu Lasten eines Bea zu verhindern.Im Rahmen einer genauen Prüfung der Frage, ob die Gründe für die Versetzung vom Bea (Paragraph 145 b, BDG) zu vertreten sind, ist ein unmittelbarer Beweis nicht außer Acht zu lassen. In der Regel ermöglicht ein unmittelbarer Beweis eine Feststellung des Sachverhalts und gerade in strittigen Fällen eine schlüssige Beweiswürdigung. Grundsätzlich ist der Bea zu versetzen, der das Spannungsverhältnis (überwiegend) verursacht. Nur in speziellen Ausnahmefällen kann es auf Grund der rechtlichen Vorgaben oder besonderer sachverhaltsmäßiger Umstände (beispielsweise weil andere Bedienstete nicht versetzt werden können oder das Spannungsverhältnis durch eine Vielzahl von Bediensteten verursacht wurde) dazu kommen, dass die Versetzung des Bea, der das Spannungsverhältnis nicht überwiegend verursacht hat, erforderlich ist, wenn andere Varianten aus den besonderen Umständen des Einzelfalles rechtlich nicht möglich sind. Erfolgt in einem derartigen Fall die Versetzung des Bea, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bea die Gründe für die Personalmaßnahme zu vertreten hat. Gerade in den Fällen, in denen aus dienstlichem Interesse eine Bereinigung der unbefriedigenden Situation nur durch Versetzung eines nicht überwiegend das Spannungsverhältnis verursachenden Bea erfolgt, gelangen die Wahrungsbestimmungen zur Anwendung und ist darüber hinaus der Prüfung der schonendsten Variante ein erhöhtes Augenmerk zu schenken, um einen Bestrafungscharakter durch eine objektiv notwendige Maßnahme zu Lasten eines Bea zu verhindern.
Sollten im Rahmen des Verfahrens auch weiter entfernte ArbPl in Betracht kommen, wäre in einem entsprechenden Verfahren, wofür sich eine entsprechende Parteieneinvernahme anbietet, abzuklären, welcher ArbPl aus den Komponenten der Bewertung und der Entfernung für den BW die schonendste Variante darstellt. Es kann durchaus der Fall sein, dass ein schlechter bewerteter ArbPl als schonendere Variante heranzuziehen ist, wenn ein weniger schlecht bewerteter ArbPl für den Bea auf Grund der Entfernung oder anderen wirtschaftlichen oder sozialen Gründen den Charakter einer Bestrafung haben würde.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010