Norm
AVG §66 Abs4Schlagworte
Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss, Umgrenzungsfunktion, abweichender Tatvorwurf im DisziplinarerkenntnisRechtssatz
Im Hinblick auf die Umgrenzungsfunktion des EinlBeschl darf der Besch im weiteren DiszVerf nur wegen eines Verhaltens zur Verantwortung gezogen werden, welches ihm im EinlBeschl gemäß § 123 Abs. 2 BDG vorgeworfen wurde. Der gegen den Besch im Einleitungs- und VerhBeschl erhobene Vorwurf ging nämlich dahin, er sei gemäß § 48 BDG ungerechtfertigt vom Dienst fern geblieben. Davon abweichend lautet hingegen der Schuldspruch des DiszErk dahin, der Besch habe in den genannten Zeiträumen die Ordnungsbestimmungen des § 51 Abs. 2 BDG missachtet und daher eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst zu verantworten. Mit diesem Schuldspruch hat die erstinstanzliche DiszBeh den Besch somit wegen eines Tatvorwurfes für schuldig erkannt, hinsichtlich dessen ihm gegenüber ein DiszVerf nicht eingeleitet und kein VerhBeschl gefasst worden war. Das DiszErk war daher im Umfang dieses Schuldspruches ersatzlos zu beheben.Im Hinblick auf die Umgrenzungsfunktion des EinlBeschl darf der Besch im weiteren DiszVerf nur wegen eines Verhaltens zur Verantwortung gezogen werden, welches ihm im EinlBeschl gemäß Paragraph 123, Absatz 2, BDG vorgeworfen wurde. Der gegen den Besch im Einleitungs- und VerhBeschl erhobene Vorwurf ging nämlich dahin, er sei gemäß Paragraph 48, BDG ungerechtfertigt vom Dienst fern geblieben. Davon abweichend lautet hingegen der Schuldspruch des DiszErk dahin, der Besch habe in den genannten Zeiträumen die Ordnungsbestimmungen des Paragraph 51, Absatz 2, BDG missachtet und daher eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst zu verantworten. Mit diesem Schuldspruch hat die erstinstanzliche DiszBeh den Besch somit wegen eines Tatvorwurfes für schuldig erkannt, hinsichtlich dessen ihm gegenüber ein DiszVerf nicht eingeleitet und kein VerhBeschl gefasst worden war. Das DiszErk war daher im Umfang dieses Schuldspruches ersatzlos zu beheben.
DK: Verweis (Ber d Besch)
DOK: Teilfreispruch/ersatzlose Behebung und Zurückverweisung
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2011