Norm
AVG §59,Schlagworte
Disziplinarerkenntnis, Spruch, InhaltRechtssatz
Über eine dem Besch zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung, die nicht gemäß § 124 Abs. 2 BDG im VerhBeschl bezeichnet wurde, dürfen die (an diesen gebundenen) DiszBeh nicht urteilen. Dies ergibt sich aus § 126 Abs. 2 BDG, wonach das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten hat (VwGH 18.5.2010, 2006/09/0222). Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses stellt eine weitere und die letzte im DiszVerf erfolgte Konkretisierung der gegen den Besch erhobenen Vorwürfe dar, dabei darf nur über eine gemäß § 124 Abs. 2 BDG im VerhBeschl (und zuvor im EinlBeschl) bezeichnete Dienstpflichtverletzung abgesprochen werden (VwGH 18.5.2010, 2006/09/0222). Zufolge § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage, in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Hierbei ist bei einem Schuldspruch unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente – im Ergebnis nicht anders als dies § 44a Z 1 VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet – die vom Besch begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei – mangels eines Typenstrafrechtes – im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(straf)tatbestandes erforderlich ist (VwGH 18.5.2010, 2006/09/0222).Über eine dem Besch zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung, die nicht gemäß Paragraph 124, Absatz 2, BDG im VerhBeschl bezeichnet wurde, dürfen die (an diesen gebundenen) DiszBeh nicht urteilen. Dies ergibt sich aus Paragraph 126, Absatz 2, BDG, wonach das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten hat (VwGH 18.5.2010, 2006/09/0222). Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses stellt eine weitere und die letzte im DiszVerf erfolgte Konkretisierung der gegen den Besch erhobenen Vorwürfe dar, dabei darf nur über eine gemäß Paragraph 124, Absatz 2, BDG im VerhBeschl (und zuvor im EinlBeschl) bezeichnete Dienstpflichtverletzung abgesprochen werden (VwGH 18.5.2010, 2006/09/0222). Zufolge Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage, in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Hierbei ist bei einem Schuldspruch unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente – im Ergebnis nicht anders als dies Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet – die vom Besch begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei – mangels eines Typenstrafrechtes – im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(straf)tatbestandes erforderlich ist (VwGH 18.5.2010, 2006/09/0222).
DK: Verweis (Ber d Besch)
DOK: Teilfreispruch/ersatzlose Behebung und Zurückverweisung
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2011