RS Vwgh 2004/9/15 2001/09/0233

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §3;
AÜG §4 Abs4;
AuslBG §2 Abs2 lite idF 1997/I/078;
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1997/I/078;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1997/I/078;
AuslBG §3 Abs1 idF 1997/I/078;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §9;
VwRallg;

Rechtssatz

Die betreffenden Arbeiten haben jedenfalls zum Zeitpunkt der Kontrolle unbestritten zwölf Tage gedauert, und die Bf hat selbst in der Beschwerde ausgeführt, dass "die Firma S GmbH erst mit den Verlegearbeiten begonnen hatte", sodass die Ausführungen der belBeh, dass der Einsatz der Subfirma für einen wesentlich längeren Zeitraum geplant gewesen sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden können. Im Übrigen kam der Bf der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit auf Grund einer rechtskräftigen Verwaltungsstrafe aus dem Jahr 1998 nicht zugute. Die belBeh hat diese im gegenständlichen Verfahren nicht einschlägige Verwaltungsstrafe nicht als Erschwerungsgrund herangezogen. Die verhängte Strafe von S 40.000,-- je Ausländer erscheint in Relation zum Beschäftigungszeitraum, angesichts des Nichtvorliegens eines Milderungsgrundes, als durchaus angemessen.

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090233.X03

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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