Norm
AVG §69 Abs1Schlagworte
Strafbemessung, Anftrag auf Wiederaufnahme, Beamter des Ruhestandes, wirtschaftliche LeistungsfähigkeitRechtssatz
Von den DiszBeh ist nur auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Besch zum Entscheidungszeitpunkt abzustellen; nachträgliche Veränderungen seiner finanziellen Situation können im Anwendungsbereich des BDG und des AVG keine Berücksichtigung finden. Würde bereits jede Änderung der Finanzlage eines Disziplinarbeschuldigten automatisch zu einer Wiederaufnahme des ursprünglichen Verfahrens (in der Strafbemessung) führen, so wäre die Regelung des § 31a Abs. 1 StGB entbehrlich. § 31a Abs. 1 StGB kommt im vorliegenden Fall jedoch nicht zum Tragen, weil das BDG in seinem § 93 lediglich auf „die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgeblichen Gründe“ verweist. Dazu zählt § 31a Abs. 1 StGB nicht, was schon daraus ersichtlich ist, dass die Strafbemessung im 4. Abschnitt des StGB geregelt ist, § 31a Abs. 1 StGB aber dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes zuzurechnen ist.Von den DiszBeh ist nur auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Besch zum Entscheidungszeitpunkt abzustellen; nachträgliche Veränderungen seiner finanziellen Situation können im Anwendungsbereich des BDG und des AVG keine Berücksichtigung finden. Würde bereits jede Änderung der Finanzlage eines Disziplinarbeschuldigten automatisch zu einer Wiederaufnahme des ursprünglichen Verfahrens (in der Strafbemessung) führen, so wäre die Regelung des Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB entbehrlich. Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB kommt im vorliegenden Fall jedoch nicht zum Tragen, weil das BDG in seinem Paragraph 93, lediglich auf „die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgeblichen Gründe“ verweist. Dazu zählt Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB nicht, was schon daraus ersichtlich ist, dass die Strafbemessung im 4. Abschnitt des StGB geregelt ist, Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB aber dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes zuzurechnen ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2010