RS Dok 2010/8/30 44/11-BK/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2010
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Norm

BDG §40
BDG §41a Abs6
BDG §173 Abs1 Z4
AVG §6 Abs1

Schlagworte

Universitätsdozent, Verwendungsänderung, Entziehung von Aufgaben, Feststellungsbescheid, keine Zuständigkeit der Berufungskommission

Rechtssatz

In seinem Antrag begehrt der BW im Wesentlichen die Feststellung, dass die Befolgung der Weisung, von der Mitwirkung an der Krankenversorgung ausgeschlossen und auf Tätigkeiten im Bereich Lehre und Forschung beschränkt zu sein, nicht zum Pflichtenkreis des BW gehört und diese Weisung an sich nichtig und rechtswidrig ist. Das Nichteinsetzen des BW in der Krankenversorgung, also der Entzug von Aufgaben, die zu den Dienstpflichten eines Universitätsdozenten gehören, könnte, nachdem der Fall einer Versetzung nach § 38 BDG eben nicht vorliegt, unter dem Aspekt der Form-, bzw. Inhaltserfordernisse für eine verwendungsändernde Personalmaßnahme zu prüfen sein. § 173 Abs. 1 Z 4 BDG sieht nun aber vor, dass auf Universitätsdozenten die §§ 40 und 41 BDG keine Anwendung finden. Die Auswirkung von Personalmaßnahmen auf die Verwendung eines Universitätsdozenten an seiner Dienststelle beurteilt sich daher nicht nach § 40 BDG (BerK 15.4.2008, GZ 21/10-BK/08). Eine Zuständigkeit der BerK ist, selbst wenn eine (gegenüber einem Universitätsprofessor gesetzte) Maßnahme als dienstrechtlicher Akt im Sinne des § 40 BDG zu qualifizieren wäre, gemäß § 169 Abs. 1 Z 5 BDG ausgeschlossen (VfGH 22.6.2009, B 693/08). Entsprechendes gilt hier für eine gegenüber einem Universitätsdozenten gesetzte Maßnahme aus dem Grunde des § 173 Abs. 1 Z 4 BDG. Demnach war die Beurteilung der Maßnahme unter den Gesichtspunkten der Form- und Inhaltserfordernisse für eine gegenüber einem Universitätsdozenten gesetzte verwendungsändernde Maßnahme der BerK verwehrt. Aus diesem Grunde war festzustellen, dass eine weitergehende Zuständigkeit der BerK zur Behandlung der Berufung nicht besteht. Als Konsequenz dieser Feststellung wird die Berufung - soweit sie durch die BerK mangels Zuständigkeit nicht erledigt werden konnte - gemäß § 6 AVG an die insoweit als Berufungsbehörde zuständige BM für Wissenschaft und Forschung übermittelt.In seinem Antrag begehrt der BW im Wesentlichen die Feststellung, dass die Befolgung der Weisung, von der Mitwirkung an der Krankenversorgung ausgeschlossen und auf Tätigkeiten im Bereich Lehre und Forschung beschränkt zu sein, nicht zum Pflichtenkreis des BW gehört und diese Weisung an sich nichtig und rechtswidrig ist. Das Nichteinsetzen des BW in der Krankenversorgung, also der Entzug von Aufgaben, die zu den Dienstpflichten eines Universitätsdozenten gehören, könnte, nachdem der Fall einer Versetzung nach Paragraph 38, BDG eben nicht vorliegt, unter dem Aspekt der Form-, bzw. Inhaltserfordernisse für eine verwendungsändernde Personalmaßnahme zu prüfen sein. Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 4, BDG sieht nun aber vor, dass auf Universitätsdozenten die Paragraphen 40 und 41 BDG keine Anwendung finden. Die Auswirkung von Personalmaßnahmen auf die Verwendung eines Universitätsdozenten an seiner Dienststelle beurteilt sich daher nicht nach Paragraph 40, BDG (BerK 15.4.2008, GZ 21/10-BK/08). Eine Zuständigkeit der BerK ist, selbst wenn eine (gegenüber einem Universitätsprofessor gesetzte) Maßnahme als dienstrechtlicher Akt im Sinne des Paragraph 40, BDG zu qualifizieren wäre, gemäß Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 5, BDG ausgeschlossen (VfGH 22.6.2009, B 693/08). Entsprechendes gilt hier für eine gegenüber einem Universitätsdozenten gesetzte Maßnahme aus dem Grunde des Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 4, BDG. Demnach war die Beurteilung der Maßnahme unter den Gesichtspunkten der Form- und Inhaltserfordernisse für eine gegenüber einem Universitätsdozenten gesetzte verwendungsändernde Maßnahme der BerK verwehrt. Aus diesem Grunde war festzustellen, dass eine weitergehende Zuständigkeit der BerK zur Behandlung der Berufung nicht besteht. Als Konsequenz dieser Feststellung wird die Berufung - soweit sie durch die BerK mangels Zuständigkeit nicht erledigt werden konnte - gemäß Paragraph 6, AVG an die insoweit als Berufungsbehörde zuständige BM für Wissenschaft und Forschung übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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