Norm
BDG §91Schlagworte
in dubio pro reo, Schuld, ZurechnungsfähigkeitRechtssatz
Kann der Besch die Begehung eines schuldhaft gesetzten Fehlverhaltens im Hinblick auf ihre Zurechnungsfähigkeit iSd § 91 BDG nicht mit der für einen Schuldspruch nötigen Sicherheit nachgewiesen werden, war nach dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ (VwGH 22.5.1997, 94/09/0063) vorzugehen und die Besch vom Tatvorwurf gemäß § 126 Abs. 2 BDG freizusprechen.Kann der Besch die Begehung eines schuldhaft gesetzten Fehlverhaltens im Hinblick auf ihre Zurechnungsfähigkeit iSd Paragraph 91, BDG nicht mit der für einen Schuldspruch nötigen Sicherheit nachgewiesen werden, war nach dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ (VwGH 22.5.1997, 94/09/0063) vorzugehen und die Besch vom Tatvorwurf gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG freizusprechen.
DK: Geldstrafe € 1.000,- (Ber d Besch)
DOK: Freispruch
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2011