RS Dok 2010/10/6 63/10-DOK/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2010
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Norm

BDG §112
BDG §112 Abs1
StGB §153
StGB §153 Abs2
  1. StGB § 153 heute
  2. StGB § 153 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 153 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 153 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 153 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 153 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 153 heute
  2. StGB § 153 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 153 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 153 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 153 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 153 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

dienstfrei gestellter Personalvertreter, Suspendierung, qualifizierte Untreue, beträchtliche Schadenshöhe

Rechtssatz

Der dem BW zur Last gelegte überaus gravierende Vorwurf eines Verstoßes gegen § 153 Abs. 2 Fall 2 StGB ist geeignet, eine schwerwiegende Gefährdung sowohl des Ansehens des Amtes als auch wesentlicher Interessen des Dienstes herbeizuführen. Steht ein Belegschaftsverterter im Verdacht, in einem überaus hohen Ausmaß (€ 138.000,-) strafrechtswidrigerweise Gelder in Empfang genommen zu haben, sind die von § 112 Abs. 1 BDG für eine Suspendierung geforderten Voraussetzungen (Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung, Gefährdung des Ansehens des Amtes sowie Gefährdung dienstlicher Interessen) als erfüllt anzusehen. Für die Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit, auf die in Verbindung mit dem Ansehen des Amtes – hier des Unternehmens – abzustellen ist, macht es keinen Unterschied, ob ein der Untreue verdächtiger Bea dienstfreigestellter Personalvertreter ist oder nicht.Der dem BW zur Last gelegte überaus gravierende Vorwurf eines Verstoßes gegen Paragraph 153, Absatz 2, Fall 2 StGB ist geeignet, eine schwerwiegende Gefährdung sowohl des Ansehens des Amtes als auch wesentlicher Interessen des Dienstes herbeizuführen. Steht ein Belegschaftsverterter im Verdacht, in einem überaus hohen Ausmaß (€ 138.000,-) strafrechtswidrigerweise Gelder in Empfang genommen zu haben, sind die von Paragraph 112, Absatz eins, BDG für eine Suspendierung geforderten Voraussetzungen (Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung, Gefährdung des Ansehens des Amtes sowie Gefährdung dienstlicher Interessen) als erfüllt anzusehen. Für die Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit, auf die in Verbindung mit dem Ansehen des Amtes – hier des Unternehmens – abzustellen ist, macht es keinen Unterschied, ob ein der Untreue verdächtiger Bea dienstfreigestellter Personalvertreter ist oder nicht.

DK: Suspendierung

DOK: Bestätigung

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2010
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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