Norm
BDG §112Schlagworte
dienstfrei gestellter Personalvertreter, Suspendierung, qualifizierte Untreue, beträchtliche SchadenshöheRechtssatz
Der dem BW zur Last gelegte überaus gravierende Vorwurf eines Verstoßes gegen § 153 Abs. 2 Fall 2 StGB ist geeignet, eine schwerwiegende Gefährdung sowohl des Ansehens des Amtes als auch wesentlicher Interessen des Dienstes herbeizuführen. Steht ein Belegschaftsverterter im Verdacht, in einem überaus hohen Ausmaß (€ 138.000,-) strafrechtswidrigerweise Gelder in Empfang genommen zu haben, sind die von § 112 Abs. 1 BDG für eine Suspendierung geforderten Voraussetzungen (Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung, Gefährdung des Ansehens des Amtes sowie Gefährdung dienstlicher Interessen) als erfüllt anzusehen. Für die Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit, auf die in Verbindung mit dem Ansehen des Amtes – hier des Unternehmens – abzustellen ist, macht es keinen Unterschied, ob ein der Untreue verdächtiger Bea dienstfreigestellter Personalvertreter ist oder nicht.Der dem BW zur Last gelegte überaus gravierende Vorwurf eines Verstoßes gegen Paragraph 153, Absatz 2, Fall 2 StGB ist geeignet, eine schwerwiegende Gefährdung sowohl des Ansehens des Amtes als auch wesentlicher Interessen des Dienstes herbeizuführen. Steht ein Belegschaftsverterter im Verdacht, in einem überaus hohen Ausmaß (€ 138.000,-) strafrechtswidrigerweise Gelder in Empfang genommen zu haben, sind die von Paragraph 112, Absatz eins, BDG für eine Suspendierung geforderten Voraussetzungen (Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung, Gefährdung des Ansehens des Amtes sowie Gefährdung dienstlicher Interessen) als erfüllt anzusehen. Für die Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit, auf die in Verbindung mit dem Ansehen des Amtes – hier des Unternehmens – abzustellen ist, macht es keinen Unterschied, ob ein der Untreue verdächtiger Bea dienstfreigestellter Personalvertreter ist oder nicht.
DK: Suspendierung
DOK: Bestätigung
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2010