Norm
BDG §47Schlagworte
strafgerichtlicher Freispruch, Bindung, disziplinarrechtlicher Tatvorwurf, Verletzung von BefangenheitsbestimmungenRechtssatz
Der Tatvorwurf der Missachtung der Befangenheitsbestimmungen ist nicht ident mit dem Vorwurf der pflichtwidrigen Nichtaufdeckung von Abgabenverkürzungen, wovon der Besch gemäß § 259 Z 3 StPO iVm § 302 Abs. 1 und 2 zweiter Satz, § 12 StGB freigesprochen wurde, und ist daher einer eigenständigen disziplinarrechtlichen Würdigung zu unterziehen. Dabei sind die gesetzten Handlungen ausschließlich nach den dafür maßgeblichen Gesetzesbestimmungen des Beamtendienstrechts zu beurteilen.Der Tatvorwurf der Missachtung der Befangenheitsbestimmungen ist nicht ident mit dem Vorwurf der pflichtwidrigen Nichtaufdeckung von Abgabenverkürzungen, wovon der Besch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins und 2 zweiter Satz, Paragraph 12, StGB freigesprochen wurde, und ist daher einer eigenständigen disziplinarrechtlichen Würdigung zu unterziehen. Dabei sind die gesetzten Handlungen ausschließlich nach den dafür maßgeblichen Gesetzesbestimmungen des Beamtendienstrechts zu beurteilen.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2010