RS Dok 2010/10/12 59/16-BK/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2010
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Norm

BDG §47
BDG §95 Abs2
BDG §123 Abs1
StGB §302
StPO §259 Z3
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 259 heute
  2. StPO § 259 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 259 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

strafgerichtlicher Freispruch, Bindung, disziplinarrechtlicher Tatvorwurf, Verletzung von Befangenheitsbestimmungen

Rechtssatz

Der Tatvorwurf der Missachtung der Befangenheitsbestimmungen ist nicht ident mit dem Vorwurf der pflichtwidrigen Nichtaufdeckung von Abgabenverkürzungen, wovon der Besch gemäß § 259 Z 3 StPO iVm § 302 Abs. 1 und 2 zweiter Satz, § 12 StGB freigesprochen wurde, und ist daher einer eigenständigen disziplinarrechtlichen Würdigung zu unterziehen. Dabei sind die gesetzten Handlungen ausschließlich nach den dafür maßgeblichen Gesetzesbestimmungen des Beamtendienstrechts zu beurteilen.Der Tatvorwurf der Missachtung der Befangenheitsbestimmungen ist nicht ident mit dem Vorwurf der pflichtwidrigen Nichtaufdeckung von Abgabenverkürzungen, wovon der Besch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins und 2 zweiter Satz, Paragraph 12, StGB freigesprochen wurde, und ist daher einer eigenständigen disziplinarrechtlichen Würdigung zu unterziehen. Dabei sind die gesetzten Handlungen ausschließlich nach den dafür maßgeblichen Gesetzesbestimmungen des Beamtendienstrechts zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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