Norm
BDG §38 Abs3 Z1Schlagworte
Organisationsänderung, Abzugsinteresse, Zuweisungsinteresse, adäquate Verwendung, mangelhafte SachverhaltsfeststellungenRechtssatz
Ob im vorliegenden Fall eine sachlich gerechtfertigte Organisationsänderung (und damit verbunden ein eine Versetzung rechtfertigendes Abzugsinteresse) vorliegt bzw. ob allenfalls im Zusammenhang mit dem BW ein (zusätzliches) Zuweisungsinteresse zu seiner neuen Dienststelle besteht, kann mangels Feststellung entscheidungswesentlicher Sachverhaltsumstände nicht beurteilt werden. Aus dem angef Bescheid geht nämlich nicht einmal hervor, welchen und wie bewerteten ArbPl des BW vor der Organisationsänderung bekleidet hat. Im Hinblick auf das möglicherweise im Raum stehende Zuweisungsinteresse (an den neuen ArbPl) fehlt - insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des vom BW erhobenen Einwandes des Vorhandenseins eines anderen geeigneten Bediensteten - eine Darstellung der Gründe, die die Zuweisung dieses ArbPl gerade an den BW notwendig machen.
Bei bloßem Vorliegen eines Abzugsinteresses würde gelten, dass die DBeh im Fall einer Versetzung verpflichtet ist, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Bea schonendste zu wählen (BerK 17.4.1998, GZ 15/10-BK/98; 31.8.2004, GZ 94/13-BK/04; 27.2.2006, GZ 1/9-BK/06). Es ist also dem Bea eine möglichst gleichwertige, wenn dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen. Mangels Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des BW vor der Personalmaßnahme kann auch nicht beurteilt werden, ob die Zuweisung des neuen ArbPl eine solche adäquate Verwendung darstellt. Jedenfalls fehlt aber eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorhandenen freien und für den BW in Betracht kommenden ArbPl unter dem Aspekt der schonendsten Variante. Zurückverweisung.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2010