RS Dok 2010/10/13 83/10-BK/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2010
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Norm

BDG §118 Abs1 Z4
BDG §123 Abs1
SchUG §51 Abs3
  1. SchUG § 51 heute
  2. SchUG § 51 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  3. SchUG § 51 gültig von 01.09.2016 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  4. SchUG § 51 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  5. SchUG § 51 gültig von 01.09.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  6. SchUG § 51 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  7. SchUG § 51 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1994

Schlagworte

Lehrer, Verdacht der Verletzung von Dienstpflichten, Aufsichtspflicht, Einsperren eines Schülers

Rechtssatz

Gemäß § 51 Abs. 3 SchUG hat der Lehrer die Schüler zu beaufsichtigen und insbesondere auf die körperliche Sicherheit und die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren von ihnen nach Kräften abzuwehren. Das Einsperren eines Schülers in einen Klassenraum stellt eine über das unbeaufsichtigte Alleinlassen hinausgehende Dienstpflichtverletzung dar. Die Aufsichtspflicht des Lehrers über seine Schüler und die Verpflichtung zum Treffen der erforderlichen schadensmindernden Maßnahmen ist Bestandteil dieser sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Verpflichtungen. Schülerinnen und Schüler unterliegen im Rahmen des Unterrichts einem besonderen Schutz und Fürsorge seitens der Lehrerinnen und Lehrer. Im Zuge der hier gebotenen Grobprüfung von Einstellungsgründen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die BW die Dienstpflichtverletzung, das Einsperren eines Schülers in ein leeres Klassenzimmer, begangen hat. Die Entscheidung darüber, ob die BW die ihr angelastete Dienstpflichtverletzung begangen hat, ist Sache des Verfahrens vor der DK. Da eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 118 Abs. 1 Z 4 BDG voraussetzt, dass die Tat erwiesen ist, kommt dieser Einstellungsgrund im derzeitigen Verfahrensstadium nicht in Betracht.Gemäß Paragraph 51, Absatz 3, SchUG hat der Lehrer die Schüler zu beaufsichtigen und insbesondere auf die körperliche Sicherheit und die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren von ihnen nach Kräften abzuwehren. Das Einsperren eines Schülers in einen Klassenraum stellt eine über das unbeaufsichtigte Alleinlassen hinausgehende Dienstpflichtverletzung dar. Die Aufsichtspflicht des Lehrers über seine Schüler und die Verpflichtung zum Treffen der erforderlichen schadensmindernden Maßnahmen ist Bestandteil dieser sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Verpflichtungen. Schülerinnen und Schüler unterliegen im Rahmen des Unterrichts einem besonderen Schutz und Fürsorge seitens der Lehrerinnen und Lehrer. Im Zuge der hier gebotenen Grobprüfung von Einstellungsgründen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die BW die Dienstpflichtverletzung, das Einsperren eines Schülers in ein leeres Klassenzimmer, begangen hat. Die Entscheidung darüber, ob die BW die ihr angelastete Dienstpflichtverletzung begangen hat, ist Sache des Verfahrens vor der DK. Da eine Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG voraussetzt, dass die Tat erwiesen ist, kommt dieser Einstellungsgrund im derzeitigen Verfahrensstadium nicht in Betracht.

Abweisung.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2010
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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