Norm
BDG §118 Abs1 Z4Schlagworte
Lehrer, Verdacht der Verletzung von Dienstpflichten, Aufsichtspflicht, Einsperren eines SchülersRechtssatz
Gemäß § 51 Abs. 3 SchUG hat der Lehrer die Schüler zu beaufsichtigen und insbesondere auf die körperliche Sicherheit und die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren von ihnen nach Kräften abzuwehren. Das Einsperren eines Schülers in einen Klassenraum stellt eine über das unbeaufsichtigte Alleinlassen hinausgehende Dienstpflichtverletzung dar. Die Aufsichtspflicht des Lehrers über seine Schüler und die Verpflichtung zum Treffen der erforderlichen schadensmindernden Maßnahmen ist Bestandteil dieser sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Verpflichtungen. Schülerinnen und Schüler unterliegen im Rahmen des Unterrichts einem besonderen Schutz und Fürsorge seitens der Lehrerinnen und Lehrer. Im Zuge der hier gebotenen Grobprüfung von Einstellungsgründen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die BW die Dienstpflichtverletzung, das Einsperren eines Schülers in ein leeres Klassenzimmer, begangen hat. Die Entscheidung darüber, ob die BW die ihr angelastete Dienstpflichtverletzung begangen hat, ist Sache des Verfahrens vor der DK. Da eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 118 Abs. 1 Z 4 BDG voraussetzt, dass die Tat erwiesen ist, kommt dieser Einstellungsgrund im derzeitigen Verfahrensstadium nicht in Betracht.Gemäß Paragraph 51, Absatz 3, SchUG hat der Lehrer die Schüler zu beaufsichtigen und insbesondere auf die körperliche Sicherheit und die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren von ihnen nach Kräften abzuwehren. Das Einsperren eines Schülers in einen Klassenraum stellt eine über das unbeaufsichtigte Alleinlassen hinausgehende Dienstpflichtverletzung dar. Die Aufsichtspflicht des Lehrers über seine Schüler und die Verpflichtung zum Treffen der erforderlichen schadensmindernden Maßnahmen ist Bestandteil dieser sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Verpflichtungen. Schülerinnen und Schüler unterliegen im Rahmen des Unterrichts einem besonderen Schutz und Fürsorge seitens der Lehrerinnen und Lehrer. Im Zuge der hier gebotenen Grobprüfung von Einstellungsgründen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die BW die Dienstpflichtverletzung, das Einsperren eines Schülers in ein leeres Klassenzimmer, begangen hat. Die Entscheidung darüber, ob die BW die ihr angelastete Dienstpflichtverletzung begangen hat, ist Sache des Verfahrens vor der DK. Da eine Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG voraussetzt, dass die Tat erwiesen ist, kommt dieser Einstellungsgrund im derzeitigen Verfahrensstadium nicht in Betracht.
Abweisung.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2010