RS Dok 2010/10/13 26/9-DOK/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2010
beobachten
merken

Norm

BDG §93 Abs1
StPO §200 Abs5

Schlagworte

Strafverfahren, Beendigung durch Diversion, keine Bindung im Disziplinarverfahren

Rechtssatz

Aus der Tatsache der diversionellen Erledigung des Strafverfahrens durch das Strafgericht allein sind für die Beurteilung der Frage, ob iSd § 91 BDG schuldhaft begangene Dienstpflichtverletzungen des beschuldigten Bea vorliegen weder ein Schuldanerkenntnis durch diesen noch das Vorliegen geringen disziplinären Verschuldens mit Bindungswirkung für das disziplinarrechtliche Verfahren abzuleiten.Aus der Tatsache der diversionellen Erledigung des Strafverfahrens durch das Strafgericht allein sind für die Beurteilung der Frage, ob iSd Paragraph 91, BDG schuldhaft begangene Dienstpflichtverletzungen des beschuldigten Bea vorliegen weder ein Schuldanerkenntnis durch diesen noch das Vorliegen geringen disziplinären Verschuldens mit Bindungswirkung für das disziplinarrechtliche Verfahren abzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2010
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten