Norm
BDG §93 Abs1Schlagworte
Strafverfahren, Beendigung durch Diversion, keine Bindung im DisziplinarverfahrenRechtssatz
Aus der Tatsache der diversionellen Erledigung des Strafverfahrens durch das Strafgericht allein sind für die Beurteilung der Frage, ob iSd § 91 BDG schuldhaft begangene Dienstpflichtverletzungen des beschuldigten Bea vorliegen weder ein Schuldanerkenntnis durch diesen noch das Vorliegen geringen disziplinären Verschuldens mit Bindungswirkung für das disziplinarrechtliche Verfahren abzuleiten.Aus der Tatsache der diversionellen Erledigung des Strafverfahrens durch das Strafgericht allein sind für die Beurteilung der Frage, ob iSd Paragraph 91, BDG schuldhaft begangene Dienstpflichtverletzungen des beschuldigten Bea vorliegen weder ein Schuldanerkenntnis durch diesen noch das Vorliegen geringen disziplinären Verschuldens mit Bindungswirkung für das disziplinarrechtliche Verfahren abzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2010