RS Dok 2010/10/18 69/10-BK/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2010
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Norm

BDG §38 Abs1
BDG §38 Abs7
AVG §66 Abs2

Schlagworte

Versetzung, Zuweisung einer dauernden Verwendung bei anderer Dienststelle, Projektarbeitsplatz, konkrete Aufgabenzuweisung, bloßer Hinweis auf Arbeitsplatzbeschreibung, schonendere Varianten

Rechtssatz

Der Hinweis auf Projektaufträge bzw. (nur) einen Projektauftrag im angef Bescheid ist unklar und könnte auf die Zuweisung einer bloß vorübergehenden Verwendung hindeuten. Der BW wäre diesfalls keine neue Dauerverwendung zugewiesen. Damit fehlte es aber an einer essentiellen Voraussetzung einer Versetzung, nämlich der Zuweisung einer organisatorisch eingerichteten Dauerverwendung an der Zieldienststelle. Das dienstrechtliche Mittel zur Wahrnehmung vorübergehender Verwendungen an anderen Dienststellen ist die Dienstzuteilung (unter Aufrechterhaltung der aktuellen Dauerverwendung). Wollte die DBeh hingegen (mangels Vorhandenseins geeigneter organisatorisch eingerichteter Dauerarbeitsplätze) mit Abberufung ohne Neuzuweisung einer Dauerverwendung vorgehen, so hätte jedenfalls der angeordnete Dienststellenwechsel durch eine hier ungeachtet des Fehlens von Dauerarbeitsplätzen an der Zieldienststelle angeordnete Versetzung zu unterbleiben (BerK 6.7.2010, GZ 29/11- BK/10).

Vorliegendenfalls hätte es - insbes im Hinblick auf die von der BW erhobenen Einwendungen betreffend die Unklarheit der zugewiesenen Aufgabenstellung - einer hinreichend konkreten Beschreibung der zugewiesenen Aufgabe(n), bzw. ihres dauernden Charakters im Versetzungsbescheid bedurft. Der Verweis auf eine angeblich bei der DBeh aufliegende Arbeitsplatzbeschreibung in der Begründung des Versetzungsbescheides genügte nicht.

Selbst wenn es sich beim nunmehr zugewiesenen ArbPl aber um eine Dauerverwendung handeln sollte, wäre der angef Bescheid deshalb mangelhaft, weil er keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Möglichkeit der Zuweisung schonenderer Varianten enthält, beschränkt sich die Argumentation der DBeh doch ausschließlich auf das Fehlen von ArbPl der FGr 5 der VGr A 3.

Die DBeh hätte in diesem Zusammenhang anstelle eines ArbPl A 3, GL, zunächst auch ArbPl der VGr A 2, GL und FGr 1 bis 3, in Betracht zu ziehen gehabt. Eine Zuweisung solcher, gegenüber der Ernennung höherwertiger ArbPl an die BW im Hinblick auf ihre bisherige Höherverwendung hätte allerdings vorausgesetzt, dass entsprechend (in A 2) eingestufte Bea für diese Verwendungen nicht zur Verfügung stehen (§ 36 Abs. 3 BDG; BerK, 19.9.2005, GZ 108/16-BK/05). Insbesondere wären aber schonendere Varianten nicht bloß in der FGr 5 der VGr A 3, sondern auch in deren FGr 1 bis 4 zu suchen gewesen. Zurückverweisung.Die DBeh hätte in diesem Zusammenhang anstelle eines ArbPl A 3, GL, zunächst auch ArbPl der VGr A 2, GL und FGr 1 bis 3, in Betracht zu ziehen gehabt. Eine Zuweisung solcher, gegenüber der Ernennung höherwertiger ArbPl an die BW im Hinblick auf ihre bisherige Höherverwendung hätte allerdings vorausgesetzt, dass entsprechend (in A 2) eingestufte Bea für diese Verwendungen nicht zur Verfügung stehen (Paragraph 36, Absatz 3, BDG; BerK, 19.9.2005, GZ 108/16-BK/05). Insbesondere wären aber schonendere Varianten nicht bloß in der FGr 5 der VGr A 3, sondern auch in deren FGr 1 bis 4 zu suchen gewesen. Zurückverweisung.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2010
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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