RS Dok 2010/11/29 72/10-DOK/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2010
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Norm

AVG §17 Abs4
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Schlagworte

Akteneinsicht, Verweigerung, Verfahrensanordnung

Rechtssatz

Über die Verweigerung der Akteneinsicht ist, wenn es sich um eine Verfahrensanordnung gegenüber einer Partei eines laufenden Verfahrens handelt, nicht bescheidmäßig abzusprechen (VwGH 17.7.1997, 97/09/0136).

Vorliegendenfalls hat die Erstinstanz ausdrücklich die Bescheidform („Beschluss“) gebraucht. Beim Gebrauch der Bescheidform handelte es sich hier also um ein Vergreifen in der Form. Die angefochtene Erledigung ist somit in eine prozessleitende Verfügung umzudeuten. Die dagegen erhobene Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

DK: Suspendierung

DOK: Bestätigung

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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