Norm
AVG §17 Abs4Schlagworte
Akteneinsicht, Verweigerung, VerfahrensanordnungRechtssatz
Über die Verweigerung der Akteneinsicht ist, wenn es sich um eine Verfahrensanordnung gegenüber einer Partei eines laufenden Verfahrens handelt, nicht bescheidmäßig abzusprechen (VwGH 17.7.1997, 97/09/0136).
Vorliegendenfalls hat die Erstinstanz ausdrücklich die Bescheidform („Beschluss“) gebraucht. Beim Gebrauch der Bescheidform handelte es sich hier also um ein Vergreifen in der Form. Die angefochtene Erledigung ist somit in eine prozessleitende Verfügung umzudeuten. Die dagegen erhobene Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.
DK: Suspendierung
DOK: Bestätigung
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011