RS Dok 2010/11/29 72/10-DOK/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2010
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Norm

BDG §108
ZustG §9 Abs3
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Schlagworte

Zustellung an Verteidiger, Zustellmangel, Heilung

Rechtssatz

Gemäß § 108 Abs. 2 BDG iVm § 9 Abs. 3 ZustG gilt der im Zeitpunkt der Behebung des B durch den Besch wenn auch objektiv bestandene Zustellmangel durch das am selben Tag erfolgte tatsächliche Einlangen der Bescheidausfertigung in der Kanzlei des zustellungsbevollmächtigten Rechtsvertreters als saniert.Gemäß Paragraph 108, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, ZustG gilt der im Zeitpunkt der Behebung des B durch den Besch wenn auch objektiv bestandene Zustellmangel durch das am selben Tag erfolgte tatsächliche Einlangen der Bescheidausfertigung in der Kanzlei des zustellungsbevollmächtigten Rechtsvertreters als saniert.

DK: Suspendierung

DOK: Bestätigung

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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