RS Dok 2010/12/3 89/17-BK/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2010
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Norm

AVG §68 Abs1

Schlagworte

Rechtskräftige entschiedene Sache, res iudicata

Rechtssatz

Liegt kein die verfahrensgegenständliche Angelegenheit rechtskräftig entscheidender B vor, kann auch keine res iudicata vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2011
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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