RS Vwgh 2004/9/15 2001/09/0219

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §56;
AVG §57 Abs1;
AVG §59 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1;
DMSG 1923 §3;
VVG §1;

Rechtssatz

Wenn die Beschwerdeführer rügen, Feststellungen "über den Gebäudezustand" wären deshalb erforderlich gewesen, weil dieser auf die "Schutzwürdigkeit" Einfluss habe, ist zu erwidern, dass die belangte Behörde sich damit auseinandergesetzt hat, ob durch die (von den Beschwerdeführern veranlassten) Demolierungsarbeiten, die nach Erlassung des Mandatsbescheides - also bereits nach Unterschutzstellung - vorgenommen wurden (Abbruch der Hoffassade und Teile des Daches), die Denkmaleigenschaft verloren gegangen ist. Die belangte Behörde hat dazu festgestellt, dass die für die Denkmaleigenschaft wesentlichen Teile von diesen Zerstörungen nicht betroffen wurden. Von daher ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, dem geschützten Objekt die Denkmaleigenschaft zu nehmen und die bescheidmäßige Unterschutzstellung durch den versuchten Abbruch des Gebäudes zu unterlaufen (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/09/0103).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090219.X05

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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