Norm
AVG §73 Abs2Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht, Devolutionsantrag, untauglicher Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, Berufungskommission, Zuständigkeit, DevolutionsbehördeRechtssatz
Im vorliegenden Fall erhebt sich die Frage, ob ein Antrag auf Erlassung eines FeststellungsB vor der DBeh erster Instanz erhoben worden war und diese Beh insoweit als säumig zu beurteilen ist.
Grundsätzlich sind Anträge im Zweifel dahingehend zu verstehen, dass sie auf eine im Gesetz vorgesehene Erledigung gerichtet sind.
Die Auswahl, welche Rechte der Bea festgestellt haben möchte, kann nur bei diesem liegen. Unter dem Aspekt einer möglichen Devolution an die BerK ist zu bedenken, dass die Kompetenzabgrenzung der BerK durch die Bestimmung des § 41a Abs. 6 BDG schon im Hinblick auf die spezifische Funktionsweise und Zusammensetzung der BerK (Herausnahme aus dem Verantwortungsbereich der Obersten Bundesorgane nach Art. 20 Abs. 1 B-VG) strikt zu beachten ist. Der BerK wurde vom einfachen Gesetzgeber auch grundsätzlich nur eine Entscheidungsfrist von drei Monaten eingeräumt (§ 41c Abs. 5 BDG). Dies alles spricht dafür, dass gerade in diesem Bereich die DBeh vorweg durch einen klaren Antrag dazu verhalten werden soll, ihrer Entscheidungspflicht nachzukommen (BerK 30.11.2004, GZ 120/11-BK/04).Die Auswahl, welche Rechte der Bea festgestellt haben möchte, kann nur bei diesem liegen. Unter dem Aspekt einer möglichen Devolution an die BerK ist zu bedenken, dass die Kompetenzabgrenzung der BerK durch die Bestimmung des Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG schon im Hinblick auf die spezifische Funktionsweise und Zusammensetzung der BerK (Herausnahme aus dem Verantwortungsbereich der Obersten Bundesorgane nach Artikel 20, Absatz eins, B-VG) strikt zu beachten ist. Der BerK wurde vom einfachen Gesetzgeber auch grundsätzlich nur eine Entscheidungsfrist von drei Monaten eingeräumt (Paragraph 41 c, Absatz 5, BDG). Dies alles spricht dafür, dass gerade in diesem Bereich die DBeh vorweg durch einen klaren Antrag dazu verhalten werden soll, ihrer Entscheidungspflicht nachzukommen (BerK 30.11.2004, GZ 120/11-BK/04).
Soweit die Anträge des BW als auf die Erlassung eines B über seine (qualifizierte) Verwendungsänderung (Abberufungsbescheid) gerichtet angesehen werden können, ist auf die stRsp zu verweisen, wonach ein Recht auf Versetzung oder Verwendungsänderung insgesamt und damit insoweit eine Entscheidungspflicht der DBeh nicht besteht (BerK 30.11.2004, GZ 120/11-BK/04, mwN). Wenn der BW mit seinem Antrag auf „bescheidmäßige Ausfertigung“ seiner Abberufung als Stellvertreter des Leiters der Abteilung X. ein solches Begehren auf (qualifizierte) Verwendungsänderung gegenüber der DBeh erhob, bestand eine Pflicht der DBeh zur Entscheidung durch B nicht.Soweit die Anträge des BW als auf die Erlassung eines B über seine (qualifizierte) Verwendungsänderung (Abberufungsbescheid) gerichtet angesehen werden können, ist auf die stRsp zu verweisen, wonach ein Recht auf Versetzung oder Verwendungsänderung insgesamt und damit insoweit eine Entscheidungspflicht der DBeh nicht besteht (BerK 30.11.2004, GZ 120/11-BK/04, mwN). Wenn der BW mit seinem Antrag auf „bescheidmäßige Ausfertigung“ seiner Abberufung als Stellvertreter des Leiters der Abteilung römisch zehn. ein solches Begehren auf (qualifizierte) Verwendungsänderung gegenüber der DBeh erhob, bestand eine Pflicht der DBeh zur Entscheidung durch B nicht.
Gegenstand eines Devolutionsantrages kann grundsätzlich nur der gesamte, bei der Unterbehörde gestellte Sachantrag sein, hinsichtlich dessen diese Beh eine Pflicht traf, durch B zu entscheiden. Soweit der BW nunmehr in seinem Devolutionsantrag begehrt, in Stattgebung seiner Anträge vom 11. Juni und 4. Juli 2008 wolle über seine Abberufung dahingehend abgesprochen werden, dass diese Abberufung aufgehoben werde, entfernt sich dieses Begehren von dem vor der DBeh erhobenen, zumal der Erledigung vom 9. Juni 2008 Bescheidcharakter nicht zuzubilligen ist und der BerK eine Zuständigkeit zur Aufhebung einer Weisung nicht zukommt.
Ein Antrag, der als Geltendmachung eines Anspruches auf Zurückweisung des unzulässigen Antrags auf Erlassung eines AbberufungsB gewertet werden und als solcher eine Entscheidungspflicht auslösen könnte, liegt hier ebenfalls nicht vor (vgl. wiederum BerK 30.11.2004, GZ 120/11-BK/04).Ein Antrag, der als Geltendmachung eines Anspruches auf Zurückweisung des unzulässigen Antrags auf Erlassung eines AbberufungsB gewertet werden und als solcher eine Entscheidungspflicht auslösen könnte, liegt hier ebenfalls nicht vor vergleiche wiederum BerK 30.11.2004, GZ 120/11-BK/04).
Der Übergang einer Entscheidungspflicht an die BerK ist somit nicht gegeben, weil eine Entscheidungspflicht der DBeh weder mangels eines tauglichen Antrages auf Erlassung eines FeststellungsB noch auf Erlassung eines AbberufungsB gegeben war, deren Verletzung mit dem Devolutionsantrag geltend gemacht werden könnte. Der Devolutionsantrag war daher zurückzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2011