RS Dok 2010/12/29 105/19-BK/10, 106/19-BK/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.12.2010
beobachten
merken

Norm

BDG §108
ZustG §9 Abs3
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Schlagworte

Zustellung an Verteidiger, Zustellmangel, Heilung

Rechtssatz

§ 108 BDG ist in dem, was er anordnet, lex specialis zum ZustG. Da das BDG jedoch keine Spezialnorm betreffend Heilung von Zustellmängeln kennt, findet insofern gemäß § 105 BDG das ZustG Anwendung. Somit ist die Heilung des Zustellmangels durch faktisches Zugehen an den Verteidiger gemäß § 9 Abs. 3 ZustG möglich.Paragraph 108, BDG ist in dem, was er anordnet, lex specialis zum ZustG. Da das BDG jedoch keine Spezialnorm betreffend Heilung von Zustellmängeln kennt, findet insofern gemäß Paragraph 105, BDG das ZustG Anwendung. Somit ist die Heilung des Zustellmangels durch faktisches Zugehen an den Verteidiger gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG möglich.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2011
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten