Norm
BDG §112 Abs1Schlagworte
begründeter Verdacht des Diebstahls, Kollegendiebstahl, rechtswidrige Ansichnahme von Essensbons, SuspendierungRechtssatz
Der in erster Instanz erhobene dringende Verdacht, der Besch habe durch das widerrechtliche In-Besitz-Nehmen und Zurückbehalten bzw. Sich-Zuwenden von einen Vermögenswert von insgesamt € 110 dargestellt habenden Wertmarken (Essensbons) während der Ausübung seines Dienstes in gravierender Weise gegen seine Beamtenpflichten verstoßen, besteht aufgrund der derzeitigen Aktenlage und nicht zuletzt auch angesichts des Schuldeingeständnisses des Besch zu Recht.
Bereits durch diesen einen konkreten verdachtsbegründenden Vorfall wird jedenfalls ein wesentliches dienstliches Interesse berührt, weil sich die in einer Organisationseinheit zusammengefassten Bediensteten im täglichen Dienstbetrieb unbedingt und vorbehaltlos aufeinander verlassen können müssen und Vermögensdelikte der hier verdachtsbegründenden Art zweifellos in erheblichem Maß geeignet sind, das für die notwendige gedeihliche Zusammenarbeit unabdingbare Vertrauensverhältnis in der Kollegenschaft schwerwiegend und nachhaltig zu belasten. Auch Vermögensdelikte wertmäßig geringeren Ausmaßes zu Lasten von Kollegen oder des Dienstgebers sind somit geeignet, die über einen Bea verhängte Suspendierung zu tragen.
DK: Suspendierung
DOK: Bestätigung
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011