RS Dok 2011/1/27 122/14-BK/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2011
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Norm

BDG §118 Abs1 Z4
StPO §191
StGB §42
  1. StPO § 191 heute
  2. StPO § 191 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 191 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 191 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 191 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983
  1. StGB § 42 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007

Schlagworte

Geringe Schuld, disziplinäre Relevanz, realkonkurrierende Dienstpflichtverletzungen, Realkonkurrenz

Rechtssatz

Für das Verständnis der nicht § 191 StPO neu sondern eben § 42 StGB nachgebildeten Bestimmung des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG ist aus der Gesetzesänderung im Bereich des Strafrechtes nichts zu gewinnen. Vielmehr ist weiterhin davon auszugehen, dass diese Bestimmung im Interesse eines straffen und konzentrierten Verfahrens auch bei realkonkurrierenden Dienstpflichtverletzungen anwendbar ist (vgl. implicite jeweils für Kombinationen von Schuld- und Teilfreisprüchen gemäß § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 DOK 10.9.2007, GZ 44, 45/10-DOK/07; 28.11.2007, GZ 98/8-DOK/07; zuletzt 12.5.2010, GZ 77/8-DOK/09). Selbstverständlich kann eine Mehrfachdelinquenz sowohl bei der Prüfung der Geringfügigkeit der Schuld als auch bei der Abwägung der spezialpräventiven Notwendigkeit einer Bestrafung nicht unbeachtet bleiben (vgl. sinngemäß zu § 42 StGB Schroll, WK-StPO § 191 Rz 71 mwN), ist doch auch dem DiszVerf eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschuldigten aufgetragen. Im konkreten Fall treffen allerdings gravierende Vorsatztaten im Kernbereich der Dienstpflichten mit vollkommen anders gelagerten Nachlässigkeiten ohne qualifiziertes Verschulden und ohne jeden erkennbaren tatsächlichen Zusammenhang zusammen, sodass auch insoweit einer gesonderten Beurteilung nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG nichts entgegensteht.Für das Verständnis der nicht Paragraph 191, StPO neu sondern eben Paragraph 42, StGB nachgebildeten Bestimmung des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG ist aus der Gesetzesänderung im Bereich des Strafrechtes nichts zu gewinnen. Vielmehr ist weiterhin davon auszugehen, dass diese Bestimmung im Interesse eines straffen und konzentrierten Verfahrens auch bei realkonkurrierenden Dienstpflichtverletzungen anwendbar ist vergleiche implicite jeweils für Kombinationen von Schuld- und Teilfreisprüchen gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 DOK 10.9.2007, GZ 44, 45/10-DOK/07; 28.11.2007, GZ 98/8-DOK/07; zuletzt 12.5.2010, GZ 77/8-DOK/09). Selbstverständlich kann eine Mehrfachdelinquenz sowohl bei der Prüfung der Geringfügigkeit der Schuld als auch bei der Abwägung der spezialpräventiven Notwendigkeit einer Bestrafung nicht unbeachtet bleiben vergleiche sinngemäß zu Paragraph 42, StGB Schroll, WK-StPO Paragraph 191, Rz 71 mwN), ist doch auch dem DiszVerf eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschuldigten aufgetragen. Im konkreten Fall treffen allerdings gravierende Vorsatztaten im Kernbereich der Dienstpflichten mit vollkommen anders gelagerten Nachlässigkeiten ohne qualifiziertes Verschulden und ohne jeden erkennbaren tatsächlichen Zusammenhang zusammen, sodass auch insoweit einer gesonderten Beurteilung nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG nichts entgegensteht.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2011
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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