Norm
BDG §118 Abs1 Z4Schlagworte
Geringe Schuld, disziplinäre Relevanz, realkonkurrierende Dienstpflichtverletzungen, RealkonkurrenzRechtssatz
Für das Verständnis der nicht § 191 StPO neu sondern eben § 42 StGB nachgebildeten Bestimmung des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG ist aus der Gesetzesänderung im Bereich des Strafrechtes nichts zu gewinnen. Vielmehr ist weiterhin davon auszugehen, dass diese Bestimmung im Interesse eines straffen und konzentrierten Verfahrens auch bei realkonkurrierenden Dienstpflichtverletzungen anwendbar ist (vgl. implicite jeweils für Kombinationen von Schuld- und Teilfreisprüchen gemäß § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 DOK 10.9.2007, GZ 44, 45/10-DOK/07; 28.11.2007, GZ 98/8-DOK/07; zuletzt 12.5.2010, GZ 77/8-DOK/09). Selbstverständlich kann eine Mehrfachdelinquenz sowohl bei der Prüfung der Geringfügigkeit der Schuld als auch bei der Abwägung der spezialpräventiven Notwendigkeit einer Bestrafung nicht unbeachtet bleiben (vgl. sinngemäß zu § 42 StGB Schroll, WK-StPO § 191 Rz 71 mwN), ist doch auch dem DiszVerf eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschuldigten aufgetragen. Im konkreten Fall treffen allerdings gravierende Vorsatztaten im Kernbereich der Dienstpflichten mit vollkommen anders gelagerten Nachlässigkeiten ohne qualifiziertes Verschulden und ohne jeden erkennbaren tatsächlichen Zusammenhang zusammen, sodass auch insoweit einer gesonderten Beurteilung nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG nichts entgegensteht.Für das Verständnis der nicht Paragraph 191, StPO neu sondern eben Paragraph 42, StGB nachgebildeten Bestimmung des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG ist aus der Gesetzesänderung im Bereich des Strafrechtes nichts zu gewinnen. Vielmehr ist weiterhin davon auszugehen, dass diese Bestimmung im Interesse eines straffen und konzentrierten Verfahrens auch bei realkonkurrierenden Dienstpflichtverletzungen anwendbar ist vergleiche implicite jeweils für Kombinationen von Schuld- und Teilfreisprüchen gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 DOK 10.9.2007, GZ 44, 45/10-DOK/07; 28.11.2007, GZ 98/8-DOK/07; zuletzt 12.5.2010, GZ 77/8-DOK/09). Selbstverständlich kann eine Mehrfachdelinquenz sowohl bei der Prüfung der Geringfügigkeit der Schuld als auch bei der Abwägung der spezialpräventiven Notwendigkeit einer Bestrafung nicht unbeachtet bleiben vergleiche sinngemäß zu Paragraph 42, StGB Schroll, WK-StPO Paragraph 191, Rz 71 mwN), ist doch auch dem DiszVerf eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschuldigten aufgetragen. Im konkreten Fall treffen allerdings gravierende Vorsatztaten im Kernbereich der Dienstpflichten mit vollkommen anders gelagerten Nachlässigkeiten ohne qualifiziertes Verschulden und ohne jeden erkennbaren tatsächlichen Zusammenhang zusammen, sodass auch insoweit einer gesonderten Beurteilung nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG nichts entgegensteht.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2011