Schlagworte
Beweisverfahren, Beweismittel, Beweisverwertungsverbot, Ordnungsmängel bei Erlangung von BeweismittelnRechtssatz
Aus reinen „Ordnungsmängeln“ ergibt sich kein Beweisverwertungsverbot. Aus der reinen Verletzung von Vorschriften bei der Erlangung von Beweismitteln ergibt sich nicht die Unzulässigkeit der Verwertung eines zulässig erhobenen Beweismittels. Das DSG bezweckt auch keine Einschränkung des Prinzips der materiellen Wahrheit und dient nicht dem Schutz vor der Ahndung disziplinarrechtlich relevanter Taten. Nach der Rsp des VwGH besteht kein Beweisverwertungsverbot für Zeugenaussagen, die „entgegen einer Amtsverschwiegenheitsverpflichtung“ zustande gekommen sind (VwGH 29.11.2000, 2000/09/0079). Ist aber sogar in diesen Fällen die Verwertung eines bereits „unzulässig erhobenen“ Beweismittels zulässig, muss umso mehr die Verwertung eines „zulässig erhobenen“ Beweismittels zulässig sein, da sich allfällige datenschutzrechtliche Mängel nicht auf die Zulässigkeit des Beweismittels selbst beziehen, sondern auf formale „Übermittlungsvorschriften“.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2011