RS Dok 2011/3/23 28/12-BK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2011
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Norm

AVG §63
ZustG §9 Abs3
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Schlagworte

Berufung, anfechtbarer Bescheid, Zustellung an Zustellungsbevollmächtigten

Rechtssatz

Die angef Erledigung wurde ausschließlich dem BW persönlich zugestellt. Nach § 9 Abs. 3 ZustellG idF BGBl I Nr 5/2008 war aber der Zustellbevollmächtigte als Empfänger zu bezeichnen. Nur eine Zustellung oder tatsächliches Zukommen der Erledigung an den Zustellbevollmächtigten könnte eine Heilung des Zustellmangels bewirken. Die Rechtswirksamkeit eines B verlangt jedoch dessen Erlassung an den Zustellbevollmächtigten, daher weist die Erledigung mangels rechtswirksamer Erlassung keinen Bescheidcharakter auf (Walter/Mayer/Verwaltungsrecht8, Rz 411, VwGH 16.11.2005, 2005/12/0229, 20.12.2005, 2005/04/0063). Die BerK ist mangels Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung daher nicht befugt meritorisch zu entscheiden und die angef Erledigung konnte auch keinen tauglichen Berufungsgegenstand bilden. Zurückweisung der Berufung.Die angef Erledigung wurde ausschließlich dem BW persönlich zugestellt. Nach Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008, war aber der Zustellbevollmächtigte als Empfänger zu bezeichnen. Nur eine Zustellung oder tatsächliches Zukommen der Erledigung an den Zustellbevollmächtigten könnte eine Heilung des Zustellmangels bewirken. Die Rechtswirksamkeit eines B verlangt jedoch dessen Erlassung an den Zustellbevollmächtigten, daher weist die Erledigung mangels rechtswirksamer Erlassung keinen Bescheidcharakter auf (Walter/Mayer/Verwaltungsrecht8, Rz 411, VwGH 16.11.2005, 2005/12/0229, 20.12.2005, 2005/04/0063). Die BerK ist mangels Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung daher nicht befugt meritorisch zu entscheiden und die angef Erledigung konnte auch keinen tauglichen Berufungsgegenstand bilden. Zurückweisung der Berufung.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2011
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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