Norm
AVG §63Schlagworte
Berufung, anfechtbarer Bescheid, Zustellung an ZustellungsbevollmächtigtenRechtssatz
Die angef Erledigung wurde ausschließlich dem BW persönlich zugestellt. Nach § 9 Abs. 3 ZustellG idF BGBl I Nr 5/2008 war aber der Zustellbevollmächtigte als Empfänger zu bezeichnen. Nur eine Zustellung oder tatsächliches Zukommen der Erledigung an den Zustellbevollmächtigten könnte eine Heilung des Zustellmangels bewirken. Die Rechtswirksamkeit eines B verlangt jedoch dessen Erlassung an den Zustellbevollmächtigten, daher weist die Erledigung mangels rechtswirksamer Erlassung keinen Bescheidcharakter auf (Walter/Mayer/Verwaltungsrecht8, Rz 411, VwGH 16.11.2005, 2005/12/0229, 20.12.2005, 2005/04/0063). Die BerK ist mangels Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung daher nicht befugt meritorisch zu entscheiden und die angef Erledigung konnte auch keinen tauglichen Berufungsgegenstand bilden. Zurückweisung der Berufung.Die angef Erledigung wurde ausschließlich dem BW persönlich zugestellt. Nach Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008, war aber der Zustellbevollmächtigte als Empfänger zu bezeichnen. Nur eine Zustellung oder tatsächliches Zukommen der Erledigung an den Zustellbevollmächtigten könnte eine Heilung des Zustellmangels bewirken. Die Rechtswirksamkeit eines B verlangt jedoch dessen Erlassung an den Zustellbevollmächtigten, daher weist die Erledigung mangels rechtswirksamer Erlassung keinen Bescheidcharakter auf (Walter/Mayer/Verwaltungsrecht8, Rz 411, VwGH 16.11.2005, 2005/12/0229, 20.12.2005, 2005/04/0063). Die BerK ist mangels Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung daher nicht befugt meritorisch zu entscheiden und die angef Erledigung konnte auch keinen tauglichen Berufungsgegenstand bilden. Zurückweisung der Berufung.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2011